Pfusch am Bau: Schadenersatz auch bei erfolgter Nachbesserung

Wichtiges Urteil für alle Bauherren

Auch nachgebesserte Schlamperei beim Eigenheimbau kann einen Wertverlust bedeuten und den Eigentümer berechtigen, einen Teil der Handwerkerrechnung nicht zu bezahlen. Auf dieses bemerkenswerte Urteil des OLG Stuttgart (Az. 12 U 74/10) macht Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Christoph Flechtner aufmerksam: „Das Gericht hat sich klar auf die Seite des Bauherrn gestellt und dessen Rechte bei Baupfusch gestärkt.“

Der Fall: Ein Bauherr hatte festgestellt, dass das Dach seines neuen Eigenheims undicht war. Obwohl die Handwerksfirma seiner Aufforderung zur Nachbesserung nachkam, weigerte sich der Eigentümer, einen Teil der noch offenen Rechnung zu bezahlen. Seine Begründung: Wegen der notwendigen Reparatur könne er das Haus in Zukunft im Zweifelsfall schlechter verkaufen. Dieser Wertverlust müsse mit den Restforderungen der Firma in Höhe von rund 4.000 Euro verrechnet werden.

Als die Firma versuchte, ihre Forderung vor Gericht einzutreiben, wurde sie vom OLG Stuttgart gestoppt. Die Richter erkannten in der mangelhaften Abdichtung den klassischen Fall eines „merkantilen Minderwerts“. Die Richter folgten weitgehend den Ausführungen eines Gutachters: Bei einem Pultdach seien in den ersten 25 Jahren normalerweise keine Reparaturen notwendig. Erführen Kaufinteressenten, dass bereits kurz nach Fertigstellung des Hauses umfangreiche Arbeiten erforderlich waren, hätten sie erfahrungsgemäß berechtigte Zweifel, dass das Dach die übliche Lebensdauer habe und würden weitere Baumängel vermuten. Zudem sei eine vollständige Überprüfung der Sanierungsarbeiten kaum möglich.

Das Gericht entsprach dem vom Bauherren geltenden gemachten Minderungsbetrag von 3.000 Euro. Auf den Umstand, dass der Eigentümer derzeit gar nicht verkaufen wolle, komme es dabei nicht an: Die Wertminderung des Hauses stelle bereits ohne Verkauf einen Schaden dar.

Flechtner: „Ein ermutigendes Urteil für alle Bauherren, stellt es doch klar, dass Baumängel kein unvermeidliches Risiko sind, dass der Eigentümer akzeptieren muss. Im Gegenteil: Wird nicht gleich beim ersten Mal einwandfrei gearbeitet, müssen die Schäden nicht nur ausgebessert, sondern auch die dauerhaft verbleibenden Nachteile finanziell kompensiert werden.“
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