Ciper & Coll., die Anwälte für Behandlungsfehler – Medizinrecht – Arzthaftungsrecht, (bundesweit), informieren

Ciper & Coll., die Anwälte für Behandlungsfehler – Medizinrecht – Arzthaftungsrecht, (bundesweit), informieren

Ciper & Coll. qualifizierte Rechtsberatung und vertretung im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und bei Schmerzensgeld- bundesweit

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht führt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:

1.
Landgericht Tübingen – vom 10. Juni 2013
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Grober Behandlungsfehler bei subakuter sklerosierender Panenzephalitis, LG Tübingen, Az. 8 O 49/11

Chronologie:
Die 17-jährige Klägerin befand sich im November 2008 im Hause der Beklagten in stationärer Behandlung, da sich ihr Gesundheitszustand auf unerklärliche Weise verändert hatte. Die Beklagten stellten die Diagnose einer katatonen Schizophrenie. Nach mehreren Untersuchungen wurde schließlich ein Liquorbefund bekannt, der eindeutig auf ein entzündliches Geschehen im ZNS hinwies. Die primäre Verdachtsdiagnose war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr begründbar. Die Beklagte zog aus diesem Befund jedoch behandlungsfehlerhaft keine Konsequenzen und verlegte die Klägerin entgegen dem medizinischen Standard nicht umgehend in eine neuropädiatrische Klinik. Die Klägerin ist seit dem Vorfall schwerstbehindert.

Verfahren:
Ein vom Landgericht Tübingen beauftragter medizinischer Sachverständiger bestätigte einen groben Behandlungsfehler. Allerdings führten mehrere Gutachter übereinstimmend aus, dass der gesundheitliche Zustand der Klägerin auch bei einer Behandlung lege artis nicht wesentlich anders sei, als der heutige. Daraufhin schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich in Höhe von rund 25.000,- Euro vor, dem diese nähertraten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der Patient hat in einem Arzthaftungsprozess nicht nur den Behandlungsfehler zu beweisen, sondern er muß auch die Kausalität für den eingetretenen Gesundheitsschaden nachweisen. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, unterliegt er im Prozess. Oftmals bleiben gutachterlich streitentscheidende Punkte in einem Prozess offen, so dass ein Gericht gerne geneigt ist, eine gütliche Einigung herbeizuführen, so wie vorliegend. Aufgrund der Gesamtumstände in dem Fall zeigt sich die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist mit dem Vergleichsabschluss zufrieden.

2.
Landgericht Giessen – vom 15. Juni 2013
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Knieprothesenrevision durch anterioren Slope, LG Giessen, Az. 3 O 111/11

Chronologie:
Die 68-jährige Klägerin unterzog sich aufgrund einer Gonarthrose einer Operation durch den Beklagten. Dieser setzte eine Prothese ein. Seither leidet die Klägerin unter erheblichen Gesundheitsbeschwerden und ist in ihrer Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt.

Verfahren:
Das Landgericht Giessen hat den Vorfall fachmedizinisch würdigen lassen. Zusammenfassend stellt der gerichtlich bestellte Sachverständige fest, dass der Beklagte behandlungsfehlerhaft einen anterioren Slope implantiert hat. Durch diese Fehlimplantation leide die Klägerin auch unter den geschilderten Beschwerden. Daraufhin schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich an, den diese akzeptierten. Die Klägerin erhält eine pauschale Schadensumme im fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen von Ciper & Coll:
Fehlgeschlagene Hüft- und Knieoperationen stellen statistisch gesehen die höchste Anzahl der Fehlbehandlungen in Deutschland dar. Das dürfte aber auch damit zusammenhängen, dass diese Operationen die am meisten vorgenommenen sind, so der sachbearbeitende Rechtsanwalt Marius Gilsbach.

3.
Landgericht Düsseldorf – vom 24. Juni 2013
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Unterlassene Dopplersonographie bei peripherer Arterienverschlusserkrankung, LG Düsseldorf, Az. 3 O 312/09

Chronologie:
Der Kläger erlitt 2004 einen Arbeitsunfall, wobei er mit dem Fuss umknickte und eine Weber-B-Fraktur erlitt. Im Krankenhaus der Beklagten zu 1) erfolgte eine operative Versorgung. Postoperativ litt er an erheblichen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Er wurde mehrfach bei der Beklagten zu 1) vorstellig, ohne dass jedoch eine Dopplersonographie vorgenommen wurde. Erst Monate später diagnostizierten Mediziner eine arterielle Verschlusserkrankung.

Verfahren:
Das Landgericht Düsseldorf hat den Vorgang mittels eines Fachchirurgen werten lassen, der der Beklagten grobe Fehler konstatierte. Da die Beklagte nicht zu einem Vergleich bereit war, verurteilte das Gericht diese zur Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie materieller Kosten. Den Streitwert legte das Gericht im hohen fünfstelligen Eurobereich fest.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Die Prozessvertreter der Beklagten hatten schriftsätzlich vorgetragen, dass die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen „unverwertbar“ seien und weiter, dass hierdurch das Ermessen des Gerichts auf null reduziert sei. Das sah das streitentscheidende Gericht anders und verurteilte die Beklagten nach vierjähriger Prozessdauer, so Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM.

Wir gehören auf den Gebieten des Medizin-, Arzthaftungs- und Personenschadenrechtes aufgrund unserer fast 20jährigen Erfahrungen, unseren Kontakten zu zahlreichen hochqualifizierten medizinischen Sachverständigen jeder Fachrichtung und unseren Prozesserfolgen zu den renommiertesten Sozietäten in Deutschland. Zahlreiche Publikationen und eine fortwährende Präsenz in Print-, Hörfunk- und TV-Medien sind belegt.

Kontakt
Ciper & Coll.
Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
0211556207
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