Kaufhof: Gehaltskürzungen durch Beschäftigungssicherungsvertrag?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Kaufhof will bei Gehältern sparen: Verschiedenen Pressemeldungen zufolge (u.a. Süddeutsche Zeitung vom 10.10.2017) hat der Warenhauskonzern Kaufhof mit Verdi Gespräche aufgenommen zum Abschluss eines Beschäftigungssicherungsvertrages. Was zunächst für die Mitarbeiter gut klingt, ist tatsächlich ein neuer Tarifvertrag, der mit erheblichen Einschnitten für die Arbeitnehmer im Hinblick auf Gehalt und Arbeitszeiten verbunden wäre.

Drohende Kündigungen: Der Schritt wird den Medienberichten zufolge damit begründet, dass die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schlecht sei. Aus Sicht von Kaufhof seien laut den Berichten demnach tausende Jobs gefährdet, vielen Mitarbeitern drohte die Kündigung für den Fall, dass keine Einschnitte gemacht werden. Geplant sei deshalb eine Kürzung der Gehälter um drei bis fünf Prozent, die Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld für drei Jahre und eine Erhöhung der Arbeitszeit durch eine Rückkehr zur 40-Stunden-Woche.

Gefahr für Arbeitnehmer: Die angepeilten Veränderungen bergen für Arbeitnehmer erhebliche Risiken. Zunächst einmal spricht zwar einiges dafür, gewisse Gegenleistungen auf Arbeitnehmerseite zu erbringen, um sein Arbeitsverhältnis zu erhalten. Es steht jedoch keinesfalls fest, dass durch einen Beschäftigungssicherungsvertrag die Situation des Unternehmens tatsächlich nachhaltig verbessert wird und der Arbeitgeber deshalb nicht mehr zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen greifen muss. Es bleibt dem Arbeitgeber in solchen Situationen regelmäßig unbenommen, dennoch darauf hinzuwirken, dass Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschließen. Letztlich besteht auch die Gefahr, dass alle Einbußen vergebens sind und der Arbeitgeber dennoch zu Kündigungen greift.

Gehaltsverzicht besonders kritisch: Deshalb sind speziell Einbußen beim Gehalt für Arbeitnehmer besonders kritisch. Nicht selten erholt sich ein kriselndes Unternehmen auch durch vorübergehende Lohnkürzungen nicht nachhaltig. Kommt es dann letztlich doch zu Kündigungen, ist es für die Mitarbeiter besonders bitter, wenn sie zuvor Einbußen beim Gehalt hingenommen haben. Zudem hat dies auch bei einer Kündigung anschließend immer ein verringertes Arbeitslosengeld zur Folge.

Keine individuellen Vereinbarungen unterzeichnen: Arbeitnehmer sind deshalb gut beraten, jedenfalls keine individualvertraglichen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber zu unterzeichnen, die mit Gehaltseinbußen verbunden sind. Sofern es zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages käme, ist zum gegebenen Zeitpunkt zu prüfen, ob bzw. was Arbeitnehmer dagegen unternehmen können.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 oder unserer Hotline 0176/21133283 an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.

19.10.2017

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