Rechtsanwalt Offenbach, Rechtsanwalt Rödermark – Rechtsanwalt Heusenstamm – Strafrecht

LG Jena gewährt im Strafverfahren verspätet Akteneinsicht – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird trotzdem nicht gewährt.

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In unserem Rechtsstaat können Strafen und Geldbußen stets nur dann gerechtfertigt sein, wenn bei der Entscheidungsfindung die rechtsstaatlichen Verfahrensregeln eingehalten werden. Die empfindlichsten Sanktionen unserer Rechtsordnung sollen nur dann zur Anwendung kommen, wenn dem Angeklagten / dem Betroffenen unter Gewährung rechtlichen Gehörs als Subjekt des Verfahrens aufgrund eines fairen Verfahrens die Tat nachgewiesen wird. Jede ein faires Verfahren verhindernde Beschränkung der Verteidigung muss daher unzulässig sein.

Eine in diesem Sinne unverständliche Entscheidung hat nun das OLG Jena getroffen.

In einem Beschluss vom 07.11.2011 Az: 1 Ss Bs 147/11 hat das Gericht einen Antrag der Verteidigung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen nicht rechtzeitig erteilter Akteneinsicht abgelehnt.

Der Verteidiger hatte hier für seinen Mandanten in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ein Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt und zwecks Begründung der Rechtsbeschwerde gegenüber dem Gericht (wie üblich) um Übersendung der Akte an seine Kanzlei gebeten. Später erinnerte er hieran nochmals. Dem kam das Gericht am Ende auch nach, jedoch wurde die Akte erst nach Ablauf der Begründungsfrist für die Rechtsbeschwerde übersandt, sodass der Verteidiger das Rechtsmittel erst nach Ablauf der Frist abschließend begründen konnte. Der Verteidiger beantragte aus diesem Grund mit der weiteren Begründung der Rechtsbeschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Argument, er habe wegen der verzögerten Akteneinsicht erst jetzt die Rechtsbeschwerde umfassend begründen können.
Dieser Antrag wurde im verblüffenden Beschluss des OLG Jena nun als unbegründet verworfen.
Das OLG Jena vertritt die Ansicht, es sei zwar kein Grund für die verspätete Akteneinsicht durch das Amtsgericht erkennbar und es sei auch die Pflicht dieses Gerichts, einem Akteneinsichtsgesuch nachzukommen, allerdings habe der Verteidiger nicht ausreichend begründet, warum ausgerechnet eine fehlende Akteneinsicht ihn daran gehindert habe, das Rechtsmittel umfassend zu begründen. Das Urteil habe dem Verteidiger bereits vorgelegen und anhand des Urteils sei es diesem möglich gewesen, die entscheidenden Argumente vorzubringen. Der Akteninhalt ergebe in diesem Fall nämlich gar keine weiteren Informationen.

Die hier vertretene Auffassung des OLG Jena stimmt bedenklich. Die Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenrecht und auch die Revision in Strafsachen zeichnen sich dadurch aus, dass gerade formelle Fehler anhand des Akteninhalts durch den Verteidiger derart benannt und nachgewiesen werden müssen, dass das Gericht allein anhand der Begründungsschrift in der Lage ist, den Verfahrensfehler nachzuvollziehen. Wie aber soll der Verteidiger dies bewerkstelligen, wenn ihm die Verfahrensakte, in der eben dies dokumentiert ist, vorenthalten wird. Es ist dabei auch müßig, darauf abzustellen, der konkrete Akteninhalt hätte ohnehin nichts weiteres ergeben. Denn dies zu würdigen und herauszuarbeiten ist als Vorstufe des Rechtsmittels zunächst berechtigte Aufgabe der Verteidigung und diese kann auch nicht davon abhängen, ob nachträglich nach Auffassung des Gerichts in der Akte gar kein relevanter Inhalt vorhanden ist.
Im Ergebnis werden durch die vorliegende Entscheidung die Verteidigerrechte unzulässig weiter ausgehöhlt und kann es für das Recht auf Akteneinsicht und auf effektive Verteidigung keinen Unterschied machen, ob der zuvor unbekannte Akteninhalt am Ende etwas ergibt oder nicht. Da es um das Recht zur Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren an sich geht, das Gericht nicht verpflichtet ist, von Amtswegen Verfahrensfehler zu ermitteln, wird kein Verteidiger ein Rechtsmittel seriös und abschließend prüfen und mit umfassenden Erfolg einlegen können, wenn ihm die Verfahrensakte vorenthalten wird.
Das Ansinnen des OLG Jena, der Rechtsanwalt möge bitte teilweise „blind“ ein Rechtsmittel begründen, kann nur mit Entschiedenheit zurückgewiesen werden. Freilich führen Entscheidungen dieser Art bei den Gerichten zur spürbaren „Arbeitsentlastung“ und laden die erstinstanzlichen Gerichte zu neuen „Winkelzügen“ ein, wenn es darum geht, ein Urteil zu halten. Es bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung keine Schule macht.

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