PWB Rechtsanwälte weisen darauf hin: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld beim Sturz vom Stuhl.

Platz nehmen auf eigene Gefahr.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld beim Sturz vom Stuhl.

Jena, 29. Februar 2012. Auch die Betreiber einer Klinik haben ihren Patienten gegenüber eine so genannte Verkehrssicherungspflicht. Das heißt: Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft bzw. unterhält, hat auch die Pflicht notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu vermeiden. Wie die Kanzlei PWB Rechtsanwälte in Jena dazu mitteilt, sah ein Kläger diese Verkehrssicherungspflicht verletzt, der sich nach einer Hüftoperation in eine Rehabilitationsklinik begab. Als er von einem Stuhl aufstehen wollte, stütze er sich auf die Armlehnen des Stuhls. Diese brachen ab, der Kläger kam zu Fall.

Beim Sturz vom Stuhl hatte sich der Mann erheblich verletzt und die Klinik auf Schmerzensgeld verklagt. Das Landgericht in Gießen sah diesen Anspruch jedoch nicht gegeben (LG Gießen, AZ: 4 0 73/11). Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Klinik hätte erkennen müssen, dass die Benutzung des Stuhls ein Verletzungsrisiko beinhalte. Vorkommnisse ähnlicher Art mit baugleichen Stühlen habe es in der Vergangenheit nicht gegeben; auch der Zustand des „Corpus Delicti“ habe keinen Anlass zu einer Kontrolle in Sachen Funktionstauglichkeit ergeben.

Bezüglich der Haftungsvoraussetzungen (§ 823 Abs. 1 BGB) gibt es bei der Verkehrssicherungspflicht keine Besonderheiten. Sicherungsmaßnahmen sind nur zu treffen, wenn bei ordnungsgemäßem Gebrauch ein Gefahrenpotenzial denkbar ist. Und ein grundlegendes Gefährdungspotenzial geht von einem Stuhl nicht aus. Ausnahmen bilden vielleicht nur „angesägte Stühle“ in manchen Betrieben und „wackelige Stühle“ in der Politik.

Weitere Informationen bietet die Kanzlei PWB Rechtsanwälte im monatlichen PWB-Expertenbrief IHR RECHT und unter www.pwb-law.com

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