Insolvenz muss nicht das Ende sein: Einsatzmöglichkeiten und Voraussetzungen der neuen Verfahren

Insolvenz muss nicht das Ende sein: Einsatzmöglichkeiten und Voraussetzungen der neuen Verfahren

Mit den neuen Verfahren Krisen erfolgreich meistern.

(Dresden, 28. Mai 2014) Drei von vier Unternehmen sehen die neuen Möglichkeiten des Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahrens als eine wichtige Hilfe bei der Krisenbewältigung. Zu diesem Ergebnis kommt die Frühjahrsbefragung 2014 der Creditreform, des Deutschen Instituts für angewandtes Insolvenzrecht (DIAI) und des Bundesverbandes der ESUG Berater Deutschland (BV ESUG), an der sich rund 4.000 mittelständische Unternehmen beteiligt haben. Rund 40 Prozent der befragten Unternehmen wollen in einer wirtschaftlichen Schieflage eine Sanierung unter Insolvenzschutz nutzen. „Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass das neue Insolvenzrecht langsam in der deutschen Wirtschaft ankommt“, so Frank-Rüdiger Scheffler, Rechtsanwalt und Sanierungsexperte bei der Kanzlei Tiefenbacher Rechtsanwälte. „In den verschiedenen Branchen ergeben sich dabei erhebliche Unterschiede zum Wissensstand. Während in der Chemiebranche mehr als 60 Prozent die neuen Möglichkeiten kennen, sind es bei Feinmechanik- und Optikfirmen gerade mal 17 Prozent. Es ist weiterhin viel Kommunikationsarbeit nötig, um die neuen Verfahren mit ihren Chancen zur Sanierung eines Unternehmens bekannter zu machen.“

Erfolgreiche Fortführung des Unternehmens sichern

Mit einer Insolvenz wurde vor Einführung der neuen Richtlinien 2012 häufig das Aus und die Zerschlagung eines Unternehmens gleichgesetzt. Dabei wurde das Vermögen des Schuldners verwertet und die Gläubiger soweit wie möglich bedient. Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), welches zum 1. März 2012 in Kraft trat, wurde erstmals die Sanierung in Krisensituationen innerhalb des Insolvenzrechts erleichtert. Hierbei wird ein geplantes und in Zusammenarbeit mit dem Schuldner und den Gläubigern gestaltetes gerichtliches Verfahren mit dem Ziel der Fortführung des Unternehmens ermöglicht. Neben dem Verfahren der Eigenverwaltung trägt auch die besondere Form des Schutzschirmverfahrens zu einer positiveren Einstellung gegenüber der gerichtlichen Sanierung bei, wie das Magazin Creditreform der Verlagsgruppe Handelsblatt bestätigt. Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, ist jedoch Eile geboten. Frank-Rüdiger Scheffler berichtet: „Je früher die Geschäftsleitung die Krise erkennt und Gegensteuerungsmaßnahmen eingeleitet werden, desto mehr Möglichkeiten bieten sich den Beteiligten für einen erfolgreichen Restrukturierungsprozess.“

ESUG- Neuerungen im Überblick

Bei einer drohenden oder tatsächlichen Insolvenz tragen hauptsächlich die Gläubiger die wirtschaftlichen Folgen. Dazu zählen zum Beispiel Banken, Lieferanten oder Arbeitnehmer. Die neuen ESUG Richtlinien gewähren in der Eigenverwaltung und dem Schutzschirmverfahren den Gläubigern nun maßgeblichen Einfluss auf die Wahl des Insolvenzverwalters. Wie bisher, muss zunächst der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor Gericht stellen. Hier sollte dieser einen Nachweis erbringen können, dass mit Hilfe der angestrebten Restrukturierungsmaßnahmen eine dauerhafte Wettbewerbsfähigkeit am Markt hergestellt werden kann – die Sanierung also nicht offensichtlich aussichtlos ist. Stehen die wichtigsten Gläubiger hinter diesem Konzept, stehen die Chancen für die richterliche Zustimmung zur Umsetzung eines Verfahrens in Eigenverwaltung gut. Bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung führt der bisherige Geschäftsführer die operativen Geschäfte weiter. Anstelle eines Insolvenzverwalters wird dem Management ein Sachwalter zur Seite gestellt, welcher lediglich eine prüfende und überwachende Funktion einnimmt. So bleibt die Unternehmensleitung weiterhin Hauptansprechpartner für Angestellte, Kunden, Lieferanten und Finanzierer und kann die Umsetzung von Restrukturierungsmaßnahmen selbst maßgeblich voranbringen.

Der Insolvenzplan als Basis einer erfolgreichen der Sanierung

Die Basis für eine Unternehmenssanierung im Rahmen des ESUG ist immer ein strukturierter Insolvenzplan. Ziel des Insolvenzplans ist die Stabilisierung und Fortführung des Unternehmens durch die Umsetzung der darin festgehaltenen Sanierungsmaßnahmen innerhalb der Insolvenzordnung. Der Insolvenzplan kann als Grundlage für die Umsetzung des Sanierungskonzeptes verstanden werden und bedarf zunächst einer vollständigen und möglichst objektiven Darstellung der Ist-Situation. Daneben wird das Ziel der Sanierung formuliert und umfangreiche Aussagen zur Sanierungswürdigkeit erarbeitet – kann zum Beispiel durch eine Veränderung der Strukturen, Kosten, Abläufe eine dauerhafte Rentabilität geschaffen werden? „Mit dem Insolvenzplanverfahren hat der Gesetzgeber eine sinnvolle Maßnahme zur Erhaltung des Unternehmens in Krisensituationen geschaffen. Der Insolvenzplan kann zu einer zügigen und effektiven Stabilisierung beitragen“, erläutert Frank-Rüdiger Scheffler. „Nicht unterschätzt werden darf jedoch die Komplexität des Verfahrens, das ohne externe Hilfe vom Unternehmer kaum gestemmt werden kann. Es lohnt sich hier, sanierungserfahrene Berater zu Rate zu ziehen, denn Statistiken zeigen, dass die Mehrzahl der abgelehnten Insolvenzpläne auf Formfehler zurückzuführen ist. Diese können vermieden werden, wenn von Anfang an eine professionelle, stringente Umsetzung erfolgt.“ Entscheidend für einen möglichen Neustart ist zudem, ob die Gläubiger Interesse an der Sanierung haben und den Prozess unterstützen. Zu einer finanziellen Entlastung des Unternehmens trägt neben gedeckelter Sozialpläne für die Mitarbeiter, Sonderkündigungsrechte für unrentable Verträge vor allem das Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit bei.

Besonderheit Schutzschirmverfahren
„Wird frühzeitig, also noch vor tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, der Insolvenzantrag gestellt und ist die geplante Sanierung nicht offensichtlich aussichtlos, kommt auch der „Schutzschirm“ als „geräuschloses“ Sanierungsverfahren in Frage“, so Rechtsanwalt Scheffler. Neben dem Antrag auf das Schutzschirmverfahren muss parallel eine sogenannte Sanierungsbescheinigung eingereicht werden. „Die Bescheinigung ist unabdingbare Voraussetzung. Ihr sollte eine fundierte betriebswirtschaftliche Untersuchung vorausgehen und durch die Unternehmensplanung aufgezeigt werden, dass die Firma sanierungsfähig ist. Dazu gehören unter anderem Erfolgs-, Finanz,- und Vermögensplanungen, Aussagen zu den Krisenursachen, Risiken der Sanierung, Ansätze zur Sanierungsfähigkeit, Erläuterungen zum Wettbewerb und der Branchensituation, Auftragsplanungen, sowie eine detaillierte Liquiditätsplanung“, berichtet Frank-Rüdiger Scheffler. Hierbei wird das sanierungswillige Unternehmen unter Aufsicht des Sachwalters für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten gegen Vollstreckungsversuche der Gläubiger abgeschirmt und erhält somit die Möglichkeit einen Sanierungsplan zu erstellen, welcher anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Der Sachwalter unterstützt das Unternehmen – neben seiner überwachenden und prüfenden Funktion – bei der Erstellung des Insolvenzplanes sowie bei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung.

Weitere Informationen und aktuelle Veranstaltungshinweise gibt es unter www.tiefenbacher.de .

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Informationen über Tiefenbacher Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Die Tiefenbacher Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft ist eine auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei. Mit mehr als 30 Jahren Erfahrung in der Insolvenz- und Sanierungsberatung steht sie Unternehmen sowie deren Banken und Investoren in einer wirtschaftlichen Krise beratend zur Seite und unterstützt sie bei der Sanierung, Restrukturierung beziehungsweise Repositionierung. Sie verfügt über die personellen und technischen Ressourcen, um die Sanierung von Unternehmen jeglicher Größenordnung sachgerecht und zuverlässig durchzuführen.

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