Hiedemann Rechtsanwälte: Report Versicherungen

Aktuelle Gerichtsurteile für Verbraucher

Köln, 17. Juli 2014 – Oft ist es gut, wenn man sie hat. Doch im Grunde ist es viel besser, wenn man sie nicht braucht, eine Versicherung. Wer genug Geld hat, um Beiträge zu zahlen, kann sich gegen alles Mögliche versichern. Doch die Frage, ob dies alles tatsächlich nötig ist, lässt sich bisweilen objektiv nicht beantworten. Entscheidend ist – wie in vielen anderen Bereichen des Lebens – der Bedarf des Einzelnen. Somit also seine Bereitschaft, ein Risiko ungeschützt hinzunehmen.

Doch die Geschäftsbeziehung zwischen Versicherungsnehmern bzw. Versicherten auf der einen und ihren Versicherungen auf der anderen Seite ist nicht immer ungetrübt. Streit gibt es häufig, sobald ein Schaden eingetreten ist und die Versicherung diesen nicht begleichen will. Gibt es hier Probleme, haben oft Gerichte das letzte Wort. Was durchaus verständlich ist, geht es doch nicht selten um vier- oder gar fünfstellige Eurobeträge. Bisweilen müssen Versicherer zahlen, obwohl sie dies eigentlich nicht wollen. Ein anderes Mal gehen Verbraucher leer aus, weil sie z.B. ihren Pflichten aus dem Versicherungsvertrag, den sogenannten Obliegenheiten, nicht nachgekommen sind oder der geltend gemachte Schaden nicht vom Versicherungsschutz gedeckt ist.

Im „Report Versicherungen“ gibt die Kölner Kanzlei Hiedemann Rechtsanwälte einen Überblick über aktuelle Urteile für Verbraucher. Zwar können und sollen diese den Rat eines versierten Experten nicht ersetzen. Doch geeignet sind sie als Orientierung bei Sachverhalten, welche jenen ähneln, die gerichtlich entschieden wurden.

Private Krankenversicherung
Patient muss Arztrechnung überprüfen
(Hiedemann Rechtsanwälte) Für Ärzte ist die Behandlung von Privatpatienten in der Regel ein lukratives Geschäft. Denn die Mediziner dürfen für ihre Leistungen mit einer privaten Krankenkasse spürbar mehr abrechnen als mit der gesetzlichen. Patienten wiederum, so die gängige Werbebotschaft privater Krankenkassen, sollen spürbare Vorteile haben im Vergleich zu den Mitgliedern einer gesetzlichen Kasse. „Doch grundsätzlich müssen Privatpatienten sorgfältig kontrollieren, ob die Rechnungen ihres Arztes stimmen, die aufgeführten Behandlungen also tatsächlich erfolgt sind“, erklärt Günter Schlömer, Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie Partner der Kölner Kanzlei Hiedemann Rechtsanwälte. Wie – vor allem unter finanziellen Gesichtspunkten – bedeutsam diese Kontrollpflicht für privat Krankenversicherte ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München unter dem Az. 282 C 28161/12.

Im vorliegenden Fall stritten sich eine Privatpatientin und ihre Krankenversicherung um die Erstattung der von einem Arzt abgerechneten Leistungen. Dazu zählten angeblich auch eine Akupunkturbehandlung sowie eine Infiltrationsbehandlung. Beide hatte der Medikus aber in Wirklichkeit nicht vorgenommen. Die Patientin schickte die Rechnung ungeprüft an ihre private Krankenkasse, die die Kosten wenig später erstattete. Etliche Jahre später erfuhr die Versicherung, dass der Arzt die beiden längst bezahlten Leistungen nicht erbracht hatte. Deshalb sollte die Patientin der Versicherung die Kosten dafür erstatten.

Das Münchener Amtsgericht gab dem Versicherer recht. „Privatpatienten müssen Arztrechnungen zumindest im Hinblick auf ihre Plausibilität überprüfen, also ob die vom Arzt in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht wurden“, erklärt Fachanwalt Schlömer. Fallen Ungereimtheiten oder Unregelmäßigkeiten auf, muss der Versicherte seine private Krankenversicherung darauf aufmerksam machen. Dort kann nämlich kein Sachbearbeiter aus der Ferne beurteilen, ob abgerechnete Arztleistungen tatsächlich erbracht wurden. „Eine solche Prüfung gehört also zu den vertraglichen Pflichten, den Obliegenheiten, des Versicherten“, betont Rechtsanwalt Schlömer. Wer diese Obliegenheiten nachweislich verletzt, wie im vorliegenden Fall geschehen, muss die Kosten aus eigener Tasche zahlen.

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Fahrzeugpapiere im Auto
Kfz-Kasko-Versicherung muss nach Diebstahl trotzdem zahlen
(Hiedemann Rechtsanwälte) Zu den Pflichten eines Versicherungskunden zählt auch die Vermeidung von Risiken oder Gefahren, die zu einem Schaden führen können. „Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, muss gegebenenfalls damit rechnen, dass die Versicherung nicht zahlt“, warnt Günter Schlömer, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Hiedemann Rechtsanwälte in Köln. Streitigkeiten mit dem Versicherer werden oft vor Gericht ausgetragen – bisweilen gleich über mehrere Instanzen. Dies zeigt der folgende Fall, mit dem sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm abschließend beschäftigen musste.

Dem Versicherungsnehmer und späteren Kläger war das Auto gestohlen worden. Die Kfz-Kasko-Versicherung sollte den Schaden übernehmen. Der Versicherer allerdings weigerte sich mit dem Argument, dass der Fahrzeughalter die Papiere im Wagen hatte liegen lassen. Dies habe die Diebstahlsgefahr erhöht, weshalb eine Schadenregulierung nicht infrage komme. In erster Instanz vor dem Landgericht (LG) Hagen setzte sich der Kfz-Versicherer mit seiner Meinung durch (Az.: 6 O 329/11). Begründung: Wer seine Fahrzeugpapiere im Wagen lasse, erhöhe vorsätzlich die Diebstahlgefahr. Deshalb müsse der Kfz-Versicherer nicht zahlen. Das OLG-Hamm als Berufungsinstanz widersprach (Az.: 20 U 226/12).

„Für das OLG bedeutete die Tatsache, dass der Fahrzeugführer die Papiere im Wagen gelassen hatte, keine Erhöhung der Diebstahlsgefahr“ erklärt Fachanwalt Schlömer. Im vorliegenden Fall wies das Gericht insbesondere darauf hin, dass die Fahrzeugpapiere zwar im Inneren des Wagens aufbewahrt wurden, dies aber von außen nicht erkennbar war. „Und was von außen nicht zu sehen ist, das kann einen Kriminellen auch nicht zum Diebstahl verleiten. Deshalb ist die Entscheidung plausibel und gerechtfertigt“, sagt Rechtsanwalt Günter Schlömer.

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Auslandsreisekrankenversicherung
Behandlung im Krankenhaus wirklich nötig?
(Hiedemann Rechtsanwälte) Zu einer durchdachten Urlaubsvorbereitung zählt oft auch der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung. Dies gilt insbesondere für fernere Ferienorte, an denen die gesetzliche Krankenversicherung die Behandlungs- und sonstigen Krankheitskosten nicht oder nur zu einem geringen Teil übernimmt. Dass eine Auslandsreisekrankenpolice jedoch kein Freibrief für den Versicherten ist, nach Lust und Laune im Urlaubsland ärztliche Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, zeigt die jüngste Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München (Az.: 273 C 32/13). „Damit der Versicherer die Kosten einer ärztlichen Behandlung im Ausland übernimmt, muss deren Notwendigkeit nachgewiesen werden“, fasst Günter Schlömer, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kölner Kanzlei Hiedemann Rechtsanwälte, den Tenor des Gerichtsurteils zusammen.

Im vorliegenden Fall stritten sich Kunde und Versicherer um die Übernahme der Kosten einer Krankenhausbehandlung im Ausland. In seinen Versicherungsbedingungen verpflichtete das Unternehmen seine Kunden dazu, im Krankheitsfall die hauseigene Notrufzentrale zu informieren. „Durch einen solchen Vertragspassus wollen Versicherer Einfluss nehmen auf die Art der Behandlung und folglich auch auf die Höhe der Behandlungskosten“, erklärt Fachanwalt Schlömer. Im vorliegenden Fall behauptete der Kläger, dass er während einer Urlaubsreise im Kamerun erkrankte und deshalb ein einwöchiger Aufenthalt in einem Krankenhaus nötig war.

Die Auslandsreisekrankenversicherung sollte die Kosten von knapp 3.300 Euro für die stationäre Behandlung übernehmen. Zum Nachweis erhielt der Versicherer die vom Krankenhaus ausgestellte Rechnung sowie eine Liste mit den verabreichten Medikamenten und den vom Arzt angeordneten Laboruntersuchungen. Weitere Unterlagen konnte der Kläger nicht vorlegen. Insbesondere fehlten der Arztbrief, die Untersuchungsbefunde sowie CT- und Ultraschallbilder. Nach Meinung des Versicherers hatte der Kunde und spätere Kläger viel zu wenige Informationen vorgelegt für den Nachweis, dass eine stationäre Krankenhausbehandlung tatsächlich stattgefunden hatte.

Das Amtsgericht München gab dem Versicherer recht. „Mit ausschlaggebend war, dass der Kläger die Notrufzentrale der Versicherung nicht über seine Krankheit informiert hatte“, erklärt Rechtsanwalt Schlömer. Das Münchener AG räumte zwar ein, dass niemand bei einer ernsthaften Erkrankung umgehend und als Erstes seine Versicherung informieren könne. Dies hätte aber ein Familienmitglied oder eine Reisebekanntschaft tun können. Das war im vorliegenden Fall nicht passiert, so dass der Kläger die Kosten seiner Krankenhausbehandlung in Kamerun selbst zahlen musste.

Nach Erkenntnissen der Versicherungsbranche sind insbesondere Auslandsreisekrankenpolicen anfällig für Missbrauch oder Betrug. „Deshalb sollten Versicherte sich mit den Versicherungsbedingungen vertraut machen und diese vor allem im Hinblick auf ihre Informationspflichten sehr genau beachten, damit die Übernahme von Behandlungs- und anderen Krankheitskosten im Ausland nicht gefährdet wird“, rät eindringlich Fachanwalt Günter Schlömer.

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Versicherungsschutz
Pflichten des Kunden nicht im Kleingedruckten verstecken
(Hiedemann Rechtsanwälte) Versicherungsnehmer haben Rechte und auch Pflichten. Der Fachbegriff für diese Pflichten lautet „Obliegenheiten“. Wer sie „bei einem Schaden nicht beachtet, setzt seinen Versicherungsschutz aufs Spiel“, warnt Günter Schlömer, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kölner Kanzlei Hiedemann Rechtsanwälte.

Beispiel: Insbesondere bei der privaten Berufsunfähigkeits- und der privaten Krankenversicherung sind die Gesundheitsfragen obligatorischer Bestandteil des Versicherungsantrags. „Versicherer müssen nämlich die Risiken auf Seiten des Kunden möglichst realistisch einschätzen können, um die Höhe des Beitrags festzulegen oder den Versicherungsantrag überhaupt zu akzeptieren“, erklärt Fachanwalt Schlömer. Deshalb zählt die wahrheitsgemäße Beantwortung solcher Gesundheitsfragen zu den Obliegenheiten, den Pflichten also, des Versicherungsnehmers.

Voraussetzung ist, dass der angehende Versicherungskunde seine Pflichten kennt. Deshalb dürfen die Versicherungsgesellschaften entsprechende Informationen nicht im Kleingedruckten ihrer Policen verstecken, sondern müssen diese deutlich hervorheben. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil unter dem Aktenzeichen IV ZR 197/11.

Vor Gericht stritten sich ein Handwerker und dessen Versicherung um die Regulierung des Schadens nach einem Einbruchsdiebstahl. Die Versicherung verweigerte die Zahlung unter anderem mit dem Argument, ihr Kunde habe die Fragen zum Sachverhalt nicht ausreichend und zum Teil nicht wahrheitsgemäß beantwortet. Der Handwerker wiederum meinte, seine Versicherung habe ihn nicht ordnungsgemäß über die Folgen einer Pflichtverletzung belehrt. Die ersten beiden Instanzen, das Landgericht Bremen (Az.: 6 O 2019/09) sowie das Oberlandesgericht Bremen (Az.: 3 U 13/11) gaben dem beklagten Versicherer recht. In letzter Instanz widersprach der Bundesgerichtshof und folgte somit den Argumenten des Klägers.

Einmal mehr betonte der BGH in seiner Urteilsbegründung, „dass die Belehrung über die Obliegenheiten des Versicherungskunden sich optisch vom restlichen Text deutlich unterscheiden muss“, erklärt Rechtsanwalt Schlömer. Einem Versicherungsunternehmen stehen zu diesem Zweck zahlreiche grafische Mittel zur Verfügung, z.B. Fettungen, Kursivschriften, größere oder kleinere Zeilenabstände, aber auch Einrahmungen, farbige Unterlegungen, Pfeile, Ausrufezeichen und andere Symbole mit Signalwirkung. Im vorliegenden Fall hatte es diese optische Heraushebung nicht gegeben. Deshalb „ist die Entscheidung des BGH nur folgerichtig“, sagt Günter Schlömer. In einem Atemzug wiesen die BGH-Richter aber auch darauf hin, dass die Belehrung des Versicherungsnehmers über seine Obliegenheiten nicht mithilfe eines gesonderten Schreibens erfolgen muss.

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