S.W. Immo-Fond KGs – Anleger hat Anspruch auf Schadensersatz

Bundesgerichtshof bestätigt das Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe: S.W. Immo-Fond KGs hatten falschen Prospekt

S.W. Immo-Fond KGs - Anleger hat Anspruch auf Schadensersatz

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke zu Entscheidung S.W. Immo-Fond KGs

Mit Beschluss vom 07.07.2015 (II ZR 104/13) hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.02.2013 bestätigt, nach welchem der Gründungsgesellschafter der S.W. Immo-Fond-2051 KG, Werner Schafheutle, offenbarungspflichtige Vorteile zu Lasten der Fonds gezogen hat. Der BGH bestätigt damit die Haftung der Witwe des Herrn Schafheutle sowie ein Kündigungsrecht des Anlegers gegenüber dem Fond.

„Südwestfinanz: Immobilienglück“ in der Bodenseeregion? – Bundesgerichtshof bestätigt Prospektpflicht: Geschädigte Anleger haben Schadensersatzanspruch und Kündigungsrecht

Die Firmengruppe um die Familie Schafheutle hatte Mitte der 90er Jahre einerseits eine Produktlinie mit atypisch stillen Beteiligungen unter den Schlagwort „Südwestrenta“ in den Vertrieb gebracht, andererseits eine Produktlinie um geschlossene GbR oder KG-Fonds. In diese Gesellschaften sollten insbesondere Immobilien in der Bodenseeregion eingebracht werden, die von der Bauunternehmung der Familie Schafheutle errichtet wurde. Aufgrund der Stellung des Herrn Werner Schafheutle sowohl als Hintermann der Bauunternehmung als auch als Gründungskommanditist der S.W. 2007 und 2009 KGs bestand hier nach den Feststellungen des OLG Karlsruhe (9 U 33/12) und dem nunmehrigen Bestätigungen des Bundesgerichtshofes die erhebliche Gefahr, dass die Bauunternehmung des Herrn Schafheutle durch den überteuerten Verkauf der Immobilien an die Fonds erhebliche Sondervorteile zieht. Das Bestehen dieser Möglichkeit ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwingend prospektpflichtig, ohne das im Prospekt hier entsprechende Hinweise gemacht wurden. Der klagende Anleger kann sich nun über einen Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsnachfolgerin des Herrn Schafheutle i. H. v. über 5.000,00 EUR freuen. Zugleich bestätigte der Bundesgerichtshof die Berechtigung ihrer Kündigung gegenüber der Fond KG.

Südwestrentsplus: Risiko und Chance sittenwidrig? – S.W. Immo-Fond KGs eine Löwengesellschaft: „societa leonina“

Bezüglich der „Südwestrentaplus“-Verträge über atypisch stille Beteiligungen hatte bereits 2002 das OLG Schleswig in einem vielbeachteten Urteil geurteilt, die Verträge seien insgesamt wegen einer stark einseitigen Verteilung der geschäftlichen Chancen und Risiken sittenwidrig und stellen eine sogenannte „societas leonina“ dar, eine Löwengesellschaft. Benannt nach der Fabel Aesops, bei der alle Tiere des Waldes an einer Jagdgesellschaft teilnehmen müssen, der Löwe aber die Beute für sich allein behält, gelten derartige leoninische Verträge heute als Missbrauch gesellschaftsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Letztlich stellt aber, so die Begründung des OLG Schleswig, auch dieser Charakter der Beteiligungsverträge als besondere Benachteiligung der Anleger auch eine besondere, nicht prospektierte Vorteilsgewährung für die Gründungsgesellschafterin der atypisch stillen Verträge, in diesem Falle der Südwest Finanz AG dar, die die stillen Beteiligungen gewährte.

Emissionsprospekt muss über personelle und kapitalmäßige Verflechtungen informieren und aufklären – Anleger haben Anspruch auf Schadensersatz und Kündigung – Was ist mit der Verjährungsfrist?

„Damit hat der Bundesgerichtshof also bezüglich der Südwest-Beteiligungen kein Neuland betreten. Bereits seit Langem ist gerichtlich anerkannt, dass über personelle oder kapitalmäßige Verflechtungen der Gründungsgesellschafter in einem Emissionsprospekt informiert werden muss. Auch hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Vorfeld entschieden, dass ein getäuschter Anleger Schadensersatz von den Gründungsgesellschaftern verlangen kann und gegenüber der Fondgesellschaft ein sofort wirkendes Kündigungsrecht hat. Vor diesem Hintergrund ist es auch kein Wunder, dass die Revision letztlich durch einfachen Beschluss zurückgewiesen wurde und kein förmliches Urteil abgesetzt werden musste. Die Rechtsprechung des Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe und des BGH kommt leider für die meisten betroffenen Anleger zu spät, da entsprechende Schadensersatzansprüche gegen die Rechtsnachfolger des Herrn Schafheutle bereits verjährt sein durften. Hier greift leider die zehnjährige maximale Verjährungsfrist des BGB, so dass eine Vielzahl der Ansprüche bereits seit Ende 2012 verjährt ist. Ob betroffene Anleger sich dennoch unter Berufung auf diese Urteil durch Kündigung von der Beteiligung an der S.W. KG lösen können, bleibt allerdings in den Instanzen noch zu klären“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl von Anlegern gegen die S.W.-Gruppe vertritt. Der Jurist weist darauf hin, dass in diesem Zusammenhang betroffene Anleger schnellstmöglich anwaltliche Hilfe aufsuchen sollten, um individuell ihre Ansprüche qualifiziert prüfen zu lassen.

Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als „Immobilienrente schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de

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