Zuständiges Gericht bei Scheidung binationaler Ehen

Zweibrücken/Berlin (DAV). Zerbricht eine binationale Ehe, kann es entscheidend sein, bei welchem Gericht die Scheidung durchgeführt wird und welches Recht anwendbar ist. Dies hat zum Beispiel Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich.

Es geht auch um Schnelligkeit. Wird ein Gericht in einem EU-Staat angerufen und erst später ein weiteres in einem anderen EU-Staat, dann muss dieses das Verfahren aussetzen, bis das zuerst angerufene Gericht seine Zuständigkeit geklärt hat. Grundsätzlich ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem das zuständige Gericht liegt.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 22. Mai 2015 (AZ: 2 UF 19/15) den Fall einer deutsch-französischen Ehescheidung entschieden. Die Ehe konnte in Deutschland geschieden werden. Ein Versorgungsausgleich musste wegen grober Unbilligkeit nicht vorgenommen werden.

Binationale Ehe – Scheidungsanträge an zwei Gerichten
Das Paar hatte in Deutschland geheiratet. Es hat zwei Kinder. Ihr letzter gemeinsamer Wohnsitz lag zehn Jahre im Elsass.

Nach der Trennung 2013 lebte die Frau mit der gemeinsamen Tochter in der Pfalz. Am 18. Juni 2014 beantragte sie die Scheidung in Deutschland. Diesen Antrag erhielt der Mann am 9. August 2014. Er wiederum beantragte am 22. Oktober 2014 die Scheidung in Straßburg.

Zuständiges Gericht bei binationalen Ehen
Werden bei Gerichten verschiedener EU-Mitgliedstaaten Anträge auf die Ehescheidung gestellt, muss das später angerufene Gericht das Verfahren so lange aussetzen, bis die internationale Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.

Dies hatte nach Auffassung des Oberlandesgerichts das Familiengericht in Landau getan. Es sei auch zuständig, weil die Frau schon seit über einem Jahr wieder in Deutschland wohne. Es hätte sogar ausgereicht, wenn sie als Deutsche nur ein halbes Jahr in Deutschland gewohnt hätte. Demnach sei deutsches Recht anzuwenden.

Der Mann wollte sich gegen die Scheidung durch das Gericht in Landau in der Pfalz wehren, was ihm nicht gelang. Das Oberlandesgericht bestätigte auch, dass kein Versorgungsausgleich durchzuführen sei: Während der Ehe habe die Frau weiterhin in Deutschland gearbeitet, der Mann in Frankreich. Dabei hätten sie in etwa gleiche Ansprüche auf Altersversorgung erworben.

Versorgungsausgleich und Scheidung
Ein Ausgleich der Rentenansprüche des Mannes in Frankreich sei aber nicht auf gleichem Wege möglich wie in Deutschland. In Frankreich erfahre man erst kurz vor der Rente, wie hoch die eigenen Ansprüche sind. Daher habe der Mann das auch nicht darlegen können. Die Frau hätte also ihre erworbenen Rentenansprüche anrechnen lassen müssen und erst später einen (zivilrechtlichen) Ausgleich verlangen können. Dies sei aber der Frau nicht zuzumuten. Das Gericht hielt es daher für geboten, den Versorgungsausgleich hier nicht anzuwenden.

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