Friedhöfe – mehr als Ruhestätten und Orte der Trauer

Am 2. Sonntag vor dem ersten Advent begehen wir in jedem Jahr den Volkstrauertag; am Wochenende darauf haben wir mit dem Totensonntag einen weiteren Gedenktag für die Verstorbenen. Ein Anlass für die ARAG Experten, einen ganz praktischen Blick auf unsere Friedhöfe zu werfen und einige interessante Sachverhalte zu klären.

Muss die Asche eines Verstorbenen auf den Friedhof?
Wahrscheinlich hat jeder einen Lieblingsplatz. Und so romantisch die Vorstellung auch ist, nach dem Tod für immer an diesem Ort zu bleiben, indem man seine Asche dort verstreuen lässt: Das ist fast überall in Deutschland tabu. Die Asche eines Verstorbenen darf nicht auf einem privaten Grundstück verstreut werden. In einem konkreten Fall wollte ein Mann die Asche seiner sterblichen Überreste auf einem Waldgrundstück verstreuen lassen, das ihm gehörte. Doch der Landkreis lehnte dies unter Hinweis auf den bestehenden Friedhofszwang ab. Dieser schreibt laut ARAG Experten vor, dass Verstorbene in Deutschland ihre letzte Ruhe nur auf einer offiziell als Friedhof ausgewiesenen Fläche finden dürfen. Ursprünglich diente die über 200 Jahre alte Vorschrift dem Schutz vor Seuchen. Ein Problem, was sich heute zwar nicht mehr stellt, aber die Richter in diesem Fall blieben hart und verweigerten dem Mann seinen Wunsch (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 7 A 10005/12.OVG). Es gibt nach Auskunft der ARAG Experten allerdings ein Bundesland, das den Friedhofszwang 2015 abgeschafft hat. So dürfen die Bremer ihre Asche auch im eigenen Garten verstreuen – vorausgesetzt, es gibt eine schriftliche Verfügung des Verstorbenen.

Wer zahlt für eine Beerdigung?
Die Kosten für die Beerdigung tragen in erster Linie die Erben – und zwar als Gegenleistung für das erhaltene Erbe. Es kann sein, dass ein einzelner Erbe den gesamten Betrag für das Begräbnis übernehmen muss. Er hat dann allerdings die Möglichkeit, die übrigen Erben anteilig in die Pflicht zu nehmen. Aber wie teuer darf eine Beerdigung eigentlich sein? In der Regel umfassen die zu tragenden Kosten den Betrag, der aufgrund der Lebensstellung des Verstorbenen angemessen ist. Dies sind laut ARAG Experten grundsätzlich die Kosten für den Bestatter und das Grab, eine übliche Feier, den Grabstein und die Anlage der Grabstätte sowie Todesanzeigen, Danksagungen und eventuell die Trauerkleidung. Nicht dazu gehören in der Regel die Reisekosten der Angehörigen sowie Kosten für eine Umbettung und endgültige Bestattung. Falls die Kosten von den Erben nicht eingefordert werden können oder kein Vermögen vorhanden ist, zahlt der Unterhaltsverpflichtete. Es ist möglich, dass die Unterhaltsverpflichteten auch dann für die Beerdigungskosten aufkommen müssen, wenn sie und auch alle anderen Erben das Erbe ausgeschlagen haben. Gibt es keine unterhaltspflichtigen Personen, sind die Angehörigen in der Pflicht. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten kann auch aufgrund eines Vertrags oder eines Schadensersatzanspruchs bei Tötung bestehen. Und das Seearbeitsgesetz schreibt die Pflicht des Kapitäns zur Regelung der Bestattung beim Tod eines Besatzungsmitglieds fest. Steht der Tod des Seemanns mit seiner Tätigkeit in Zusammenhang, muss die Reederei auch für die Kosten der Beerdigung aufkommen.

Wann zahlt das Sozialamt?
Können die Kosten für die Beerdigung dem Verpflichteten nicht zugemutet werden, springt nach Auskunft der ARAG Experten das örtliche Sozialamt ein. Es übernimmt die notwendigen Bestattungskosten, wenn nicht vorrangig Sterbegelder berücksichtigt werden müssen. Die Übernahme der Kosten kann nicht nur aufgrund der finanziellen Situation des Verpflichteten unzumutbar sein, sondern beispielsweise auch dann, wenn der Verpflichtete von dem Verstorbenen misshandelt wurde. Als notwendig gelten beispielsweise die Kosten für die Leichenschau und -beförderung, öffentliche Gebühren, das Vorbereiten und Herrichten der Leiche, ein einfacher Sarg und Blumenschmuck, die Trauerfeier im Beerdigungsinstitut, die Sargträger und die Überführung auf den Friedhof, das erstmalige Herrichten des Grabes sowie ausnahmsweise die Kosten für die Überführung in eine Familiengrabstätte. Die Kosten für die Anreise der Trauergäste und die Trauerfeier, die Todesanzeige, die Trauerbekleidung und regelmäßige Mehrkosten für eine Wahlgrabstätte können allerdings nicht beansprucht werden. Grabpflege und eine Bestattung im Ausland werden ebenfalls nicht übernommen. Das Sozialamt übernimmt die Bestattungskosten auch dann nicht, wenn es sich um eine Feuerbestattung oder eine anonyme Bestattung handelt oder jemand anderes dazu in der Lage ist, die Kosten zu übernehmen.

Grabstein: Wer ist für die Standsicherheit zuständig?
Der Nutzungsberechtigte eines Grabes ist für die Standsicherheit eines Grabmals und der Grabeinfassung allein verantwortlich. In einem konkreten Fall hatte sich die Steinumrandung eines Grabes an der hinteren Seite abgesenkt. Die Stadt forderte den Nutzer des Grabes auf, die Grabeinfassung ordnungsgemäß herzurichten und die Standsicherheit des Grabsteins zu gewährleisten. Doch dieser weigerte sich mit der Begründung, dass eine benachbarte Grabstätte ein niedrigeres Erdniveau habe und nur daher die eigene Grabumrandung abgesackt war. Im anschließenden Prozess verriet jedoch ein Blick in die Friedhofssatzung, dass Nutzungsberechtigte dafür Sorge tragen, dass Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (zum Beispiel Umrandungen) dauerhaft standsicher seien und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzten oder sich senkten (Verwaltungsgericht Mainz, Az.: 3 K 782/14.MZ).

Gemeinsame Bestattung von Mensch und Tier
Explizit verboten war die Mensch-Tier-Bestattung in Deutschland bislang nicht. Aber eben auch nicht ausdrücklich erlaubt. Nun ist es dank eines juristischen Winkelzuges bereits in einigen deutschen Städten so weit: Hund, Katze, Maus und Co. dürfen ganz offiziell gemeinsam mit ihrem Herrchen begraben werden. In Koblenz oder Essen zum Beispiel darf das verstorbene Haustier ganz offiziell mit ins Grab. Nach Auskunft der ARAG Experten erlaubt das deutsche Bestattungsrecht die gemeinsame Bestattung von Mensch und Tier allerdings nur, wenn die jeweilige Friedhofssatzung kein entsprechendes Verbot enthält. Zwar darf die Urne des Haustieres mit seinem Besitzer gemeinsam ins Grab, doch sowohl die Überführung als auch die Einäscherung müssen weiterhin streng getrennt nach Mensch und Tier erfolgen. Untersagt bleibt nach Angaben der ARAG Experten auch die Beisetzung tierischer Kadaver. Selbst wenn es etwas gruselig klingt: Tote Tiere müssen nach wie vor in der so genannten Tierkörperbeseitigungsanstalt verbrannt werden. Und es gilt natürlich, die Pietät zu wahren und zu respektieren, wenn es Menschen gibt, die sich keinen gemeinsamen Friedhof vorstellen können. In Essen geht der Betreiber es diesbezüglich ganz pragmatisch an: Er pflanzt eine Hecke zwischen „herkömmlichem“ Menschenfriedhof und „innovativem“ Mensch-Tier-Friedhof.

Skurrile Bestattungsformen
In vielen deutschen Haushalten stehen bereits Tier-Urnen, für deren letzte Ruhestätte es nun einen geeigneten Ort gibt. Vergleichsweise normal mutet die Mensch-Tierbestattung allerdings an, wenn man einen Blick nach Gelsenkirchen wirft. Dort können sich echte Schalke-Fans seit 2012 auf dem Schalke Fan Feld ab 2.800 Euro mit Blick auf das Stadion begraben lassen. Der Friedhof ist natürlich in Stadion-Form angelegt und mit blau-weißer Blütenpracht bepflanzt. In England dürfen Fans ihre Asche sogar über dem Heiligen Rasen von Wembley verstreuen oder ihre Urne hinter der Torlinie bestatten lassen. Amerikaner können sich per Rakete ins Weltall befördern lassen. Dieser „Memorial Spaceflight“ kostet zwischen 8.000 und 25.000 Euro. Angesichts dieser schrägen Praktiken dürften Tier-Mensch-Bestattungen recht normal erscheinen.

Weitere interessante Informationen unter:
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