ARAG Experten klären, was Nachbarn ertragen müssen und was nicht
Wenn die Luft qualmt
Der Nachbar, der unter ihm wohnte, rauchte mindestens eine Packung Zigaretten am Tag – sowohl auf dem Balkon als auch in der Wohnung. Fenster und Balkontüren standen daher im Sommer ständig weit offen. Dadurch zog der Rauch permanent nach oben und auch in die Wohnung des Nichtrauchers, sobald er seine Fenster ebenfalls geöffnet hatte. Dieser verlangte von seiner Vermieterin, Abhilfe zu schaffen. Als die der Aufforderung jedoch nicht nachkam, minderte der genervte Mann seine Miete um 20 Prozent. Dagegen wehrte sich die Vermieterin vor Gericht. Doch ohne Erfolg. Denn laut ARAG Experten waren auch die Richter der Ansicht, dass gesundheitsschädliche Immissionen in Form von derart viel Zigarettenrauch ein Mietmangel sei. Weil der nichtrauchende Mieter dem Rauch dauerhaft ausgesetzt war, durfte er die Miete mindern. Zudem hatte der Mann einen Anspruch auf Beseitigung der Belästigung durch den qualmenden Nachbarn (Amtsgericht Bremen, Az.: 17 C 332/22, noch nicht rechtskräftig).
Wenn der Grill zum Dauerbrenner wird
Grillen gehört für viele einfach zum Sommer. Doch was, wenn der Nachbar jedes Wochenende zur Dauer-Bratwurst-Grill-Session einlädt? Ein Wohnungseigentümer sah sich regelmäßig mit Grillgeruch und leichtem Rauch konfrontiert, der von der Terrasse seines Nachbarn in seine Wohnung zog. Mehrmals pro Woche wurde dort mit einem Elektrogrill gebrutzelt, auch an aufeinanderfolgenden Wochenenden. Der nachbarschaftliche Streit landete schließlich vor Gericht. Und dort bekam der klagende Eigentümer teilweise Recht. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass zwar gelegentliches Grillen mit einem Elektrogrill grundsätzlich zulässig ist, die Interessen der Nachbarn dadurch aber nicht dauerhaft beeinträchtigt werden dürfen. Deshalb wurde dem grillfreudigen Nachbarn untersagt, an zwei aufeinanderfolgenden Wochenend- oder Feiertagen oder mehr als viermal im Monat zu grillen. Denn auch wenn Grillgeruch zu einem gewissen Maß hinzunehmen ist, muss es für die anderen Bewohner Zeiten geben, in denen sie ungestört durchlüften oder ihre Balkone nutzen können. Und zwar ganz ohne Würstchenduft (Landgericht München I, Az.: 1 S 7620/22 WEG).
Wenn nächtlicher Bratengeruch den Schlaf raubt
Eigentlich wollten sie nur ruhig schlafen. Doch immer wieder zog nachts ein intensiver Kochgeruch aus der darunterliegenden Wohnung durch das Schlafzimmer der Mieter und störte massiv die Nachtruhe. Die Ursache: Unter dem Schlafzimmer lag die Küche der Nachbarn. Und die kochten gerne nachts. Weil Gespräche mit dem Vermieter, um Abhilfe zu schaffen, erfolglos blieben, zogen die belästigten Mieter vor Gericht. Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab ihnen Recht: Sie durften ihre Miete um zehn Prozent mindern. Nach Ansicht der Richter reicht es nicht aus, dass Küchengerüche generell üblich sind. Wenn Gerüche dauerhaft oder in erheblichem Maße auftreten, besonders während der Nacht, stellt das einen Mangel dar, der die Wohnqualität stark beeinträchtigt. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Vermieter auch zur Mängelbeseitigung verpflichtet wurde. Er muss dafür sorgen, dass keine Kochdünste mehr durch die Geschossdecke ins Schlafzimmer ziehen können, zum Beispiel durch geeignete bauliche Maßnahmen (Az.: 122 C 156/21).
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