Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, informiert darüber, dass das Finanzgericht Münster gemäß Urteil v. 23.6.2025 – 10 K 1483/24 E entschieden hat, dass Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Hintergrund: Gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes „wird die Einkommensteuer auf Antrag durch Abzug außergewöhnlicher Belastungen ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.“

Und weiter heißt es: „Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen“ (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG).

„Der Kläger schloss einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 Euro ab und machte die hierfür angefallenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Da die Übernahme der Beerdigungskosten für die Erben eine außergewöhnliche Belastung darstellen kann, war der Kläger der Auffassung, dass nichts anderes gelten könne, wenn er selbst bereits zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließt, um dadurch seinen Angehörigen die Beerdigungskosten zu ersparen“, erklärt Steuerberater Roland Franz den Sachverhalt.

Der Richter des 10. Senats folgte der Argumentation nicht und wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab:

– Durch die Bestattungsvorsorge sind dem Kläger keine zwangsläufig größeren Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.

– „Es handelt sich nicht um Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die derart außergewöhnlich wären, dass sie sich einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen würden“, erläutert Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Denn der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, trifft jeden Steuerpflichtigen. Der Unterschied zu den Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger besteht darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen hat und auch nicht jeder Steuerpflichtige in Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet wird.“

– Darüber hinaus fehlt es bei Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge an der Zwangsläufigkeit. Es handelt sich um freiwillige Aufwendungen, für deren Übernahme keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht besteht.
– Zwar kommen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss v. 21.2.2018 – VI R 11/16) sittliche Gründe für die Übernahme von Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen in Betracht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass für einen Steuerpflichtigen dieselben sittlichen Gründe bestehen, um seinen Erben die entsprechenden Aufwendungen zu ersparen.

Quelle: FG Münster, Urteil v. 23.6.2025 – 10 K 1483/24 E und FG Münster, Newsletter Juli 2025 (lb)
Fundstelle(n): NWB RAAAJ-95276

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