Karneval – Verkleidet feiern, sicher unterwegs – Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Verkleidet feiern, sicher unterwegs – Was im Straßenverkehr und öffentlichen Raum erlaubt ist

Ob Karneval oder Gamescom, kostümiertes Feiern erfreut sich einer großen Beliebtheit. Doch es gibt einige Regeln zu beachten, wenn es um das Verkleiden im öffentlichen Raum geht. Welche die wichtigsten sind, weiß Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.

Mit dem Auto kostümiert zur Feier

Grundsätzlich ist das Autofahren im Kostüm, mit Perücke oder Schminke erlaubt, solange das Fahrzeug sicher geführt wird. § 23 Abs. 1 StVO schreibt vor, dass Sicht und Gehör nicht beeinträchtigt sein dürfen und seit 2017 untersagt § 23 Abs. 4 StVO jede Verhüllung, die das Gesicht unkenntlich macht, etwa durch Vollmasken. „Leichte Accessoires und Schminke sind zulässig, wenn die Gesichtszüge erkennbar bleiben und nichts die Bewegungsfreiheit einschränkt“, erklärt Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Problematisch sind Masken, große Kopfbedeckungen oder ausladende Kostümteile, wenn sie Identifikation, Sichtfeld, Gehör oder Bewegungen wie Schulterblick, Lenken oder Schalten behindern.

Alkohol am Steuer: Klare Promillegrenzen statt Karnevalsrisiko

Auch wenn der Karneval oder die Kostümparty mit Freunden gerne dazu verleitet, dass ein oder andere Bier zu trinken, gilt generell: „Wer mit dem Auto unterwegs ist, sollte auf Alkohol verzichten“, so Brandl. Wer dennoch trinkt muss die Promillegrenzen im Kopf haben. In Deutschland gilt eine Promilleobergrenze von 0,5, aber schon ab 0,3 Promille kann man sich bei Ausfallerscheinungen strafbar machen, zum Beispiel, wenn es zu einem Unfall kommt. „Diese Grenzen gelten übrigens auch bei E- Scootern. Auch hier gilt, wer zum Glas greift, sollte lieber zu Fuß gehen oder auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen“, ergänzt die ERGO Rechtsexpertin. Für Radfahrer gilt: Bereits ab 0,3 Promille in Kombination mit unsicherer Fahrweise drohen rechtliche Konsequenzen. Dies kann als „Trunkenheit im Verkehr“ geahndet werden, also als Straftat. Ab 1,6 Promille besteht bei Radfahrern absolute Fahruntüchtigkeit. Diese ist auch ohne Ausfallerscheinungen mit strafrechtlichen Konsequenzen verbunden. Zusätzlich ist mit Punkten in Flensburg und der Anordnung einer MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) zu rechnen. Deren Verweigerung oder Nichtbestehen führen zum Verlust der Fahrerlaubnis.

Masken und Kostüme: Wo die rechtlichen Grenzen verlaufen

Ein generelles Vermummungsverbot im öffentlichen Raum existiert nicht, entscheidend ist der Kontext. „Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen unter freiem Himmel untersagt § 17a Versammlungsgesetz jedoch jede Verdeckung von Gesicht oder Erscheinungsbild, die eine Identitätsfeststellung verhindert“, so Brandl. Verstöße gelten als Straftat und können Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen nach sich ziehen. Allerdings gilt das Vermummungsverbot laut § 17a Abs. 3 Versammlungsgesetz unter anderem nicht bei „hergebrachten Volksfesten“, wozu auch der Karneval gehört – zumindest dort, wo er zum Brauchtum zählt. Zusätzlich können Behörden im Einzelfall Ausnahmen festlegen. Auf einer Veranstaltung etwa in einem Club kann der Veranstalter aufgrund seines Hausrechts Regelungen treffen.

Vom Piratenschwert bis zur Westernpistole: was bei Waffenrequisiten gilt

Täuschend echt aussehende Waffenrequisiten zählen als Anscheinswaffen und unterliegen nach § 42a Waffengesetz einem Führverbot in der Öffentlichkeit, Bußgelder bis zu 10.000 Euro sowie die Einziehung drohen. Unzulässig sind außerdem täuschend echt aussehende Uniformen zum Beispiel der Polizei und verfassungswidrige Symbole. „Empfehlenswert sind eindeutig als Spielzeug erkennbare Requisiten sowie bei Veranstaltungen ein vorheriger Blick in Hausordnung und Sicherheitsregeln, insbesondere im Hinblick auf Ganzkopfmasken, Horror Kostüme oder Waffenattrappen“, resümiert die ERGO Rechtsexpertin.

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