(DAV). Muss ein Rentner nach einer Scheidung Unterhalt zahlen, kann seine Rente unter Umständen vorübergehend „aufgestockt“ werden, jedoch nur so weit, wie es zur Zahlung des tatsächlich noch geschuldeten Unterhalts nötig ist. Dies geschieht, indem der Versorgungsausgleich ausgesetzt wird.
Das Ehepaar hatte sich nach über 30 Jahren scheiden lassen. Bereits bei der Scheidung im Jahr 2011 wurde der Mann verpflichtet, monatlich 407 Euro nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Grundlage war damals sein Einkommen aus Erwerbsarbeit. Zudem wurde im Versorgungsausgleich ein Teil seiner Rentenanwartschaften auf die Ex-Ehefrau übertragen, was später zu einer Kürzung seiner Rente führte.
Seit 2023 nun bezieht der Mann eine Erwerbsminderungsrente. Diese fällt wegen des Versorgungsausgleichs geringer aus. Die Frau arbeitet weiterhin in Teilzeit und ist noch nicht im Rentenalter. Der Mann erklärte, er könne den Unterhalt nicht mehr zahlen, und forderte seine Ex-Frau auf, auf den Unterhalt zu verzichten. Daraufhin beantragte sie beim Gericht, die Rentenkürzung zeitweise auszusetzen – das ist möglich, wenn der Unterhalt sonst nicht mehr gezahlt werden kann.
Höhere Rente durch Aussetzen des Versorgungsausgleichs
Das Gericht gab der Frau teilweise recht: Die Rentenkürzung des Mannes wurde vorläufig ausgesetzt. Allerdings wurde er nicht in voller Höhe ausgesetzt, sondern nur in dem Umfang, der nötig war, um den tatsächlich noch bestehenden Unterhaltsanspruch zu sichern. Dieser wurde neu berechnet und liegt nun bei rund 350 bis 400 Euro monatlich, je nach Jahr (2023 – 2025).
Das Gericht stellte klar, dass bei der Frage, wie stark die Rentenkürzung ausgesetzt wird, nicht das ausgezahlte Netto der Rente zählt, sondern die ungekürzte Bruttorente. Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge würden in diesem speziellen Verfahren nicht berücksichtigt. Diese spielten erst später im eigentlichen Unterhaltsverfahren eine Rolle.
Die Aussetzung der Rentenkürzung dürfe allerdings nicht dazu führen, dass am Ende mehr Unterhalt gezahlt werde als ursprünglich festgesetzt. Außerdem müsse dem unterhaltspflichtigen Rentner nach dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz mindestens so viel zum Leben bleiben wie der unterhaltsberechtigten Person.
Oberlandesgericht Hamm am 06. Juni 2025 (AZ: 2 UF 7/24)
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