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Zeitumstellung: Was gilt für Arbeitnehmer?

ARAG Experten zu Arbeitszeit, Vergütung und der Zukunft der Zeitumstellung

In der Nacht vom 25. auf den 26. Oktober werden die Uhren wieder um eine Stunde zurückgestellt. Für die meisten Menschen bleibt die Umstellung bis auf mögliche Müdigkeit weitgehend folgenlos. Im Arbeitsalltag kann sie jedoch Auswirkungen auf Schichtzeiten, Vergütung und Pünktlichkeit haben. Gleichzeitig bleibt offen, ob die Zeitumstellung in Europa künftig abgeschafft wird. Die ARAG Experten erläutern die wichtigsten Fragen.

Wird die Nachtschicht durch die Zeitumstellung länger?
Während die meisten Beschäftigten von der Umstellung kaum betroffen sind, kann sie für Arbeitnehmer im Nacht- und Schichtdienst unmittelbare Folgen haben. Wird die Uhr im Herbst von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt, dauert eine Nachtschicht unter Umständen eine Stunde länger.

Eine spezielle gesetzliche Regelung zur Zeitumstellung im Arbeitsrecht gibt es nicht. Nach Auskunft der ARAG Experten kommt es daher auf die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder auf betriebliche Regelungen an. Arbeitgeber dürfen ein berechtigtes Interesse daran haben, Schichtwechsel ohne zeitliche Lücken oder Überschneidungen sicherzustellen. Das Bundesarbeitsgericht hat dies bereits bestätigt (Az.: 7 AZR 276/83). Unabhängig davon müssen jedoch die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Insbesondere dürfen Höchstarbeitszeiten und gesetzliche Ruhezeiten nicht aufgrund der Zeitumstellung außer Acht gelassen werden.

Wird die zusätzliche Stunde bezahlt?
Ob die durch die Zeitumstellung entstehende Mehrarbeit vergütet wird, hängt maßgeblich von den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Regelungen ab. Die ARAG Experten verweisen darauf, dass tarifliche Vorgaben, Arbeitszeitkonten oder ausdrückliche Vergütungsregelungen entscheidend sein können.

Ist eine konkrete Wochenarbeitszeit vereinbart und werden Überstunden grundsätzlich erfasst, spricht vieles dafür, dass die zusätzliche Stunde vergütet oder einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden muss. Enthält der Arbeitsvertrag dagegen eine wirksame Regelung, wonach bestimmte Überstunden bereits mit dem Gehalt abgegolten sind, kann auch die durch die Zeitumstellung entstehende Mehrarbeit darunterfallen.

Arbeitnehmer sollten daher prüfen, ob Überstunden im Betrieb dokumentiert werden, ein Arbeitszeitkonto geführt wird oder tarifliche Sonderregelungen gelten. Nach Auskunft der ARAG Experten ergeben sich die Ansprüche auf Vergütung oder Freizeitausgleich häufig unmittelbar aus diesen Regelungen.

Wie stark die konkrete Vergütungssituation berücksichtigt werden muss, zeigt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Danach können Arbeitnehmer mit einem gewöhnlichen Einkommen nicht ohne Weiteres verpflichtet werden, unbegrenzt unbezahlte Überstunden zu leisten (Az.: 5 AZR 765/10).

Welche Folgen hat es, wenn die Zeitumstellung verschlafen wird?
Bei einer einmaligen und geringfügigen Verspätung reagieren Arbeitgeber vermutlich häufig noch verständnisvoll. Grundsätzlich kann es für Arbeitnehmer jedoch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, wenn sie zu spät am Arbeitsplatz erscheinen. Denn sie sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Arbeit pünktlich aufzunehmen. Nach Angaben der ARAG Experten muss versäumte Arbeitszeit grundsätzlich nachgeholt werden. Zudem kann die Vergütung für die ausgefallene Arbeitszeit entsprechend gekürzt werden.

Anders kann die Situation aussehen, wenn sich Verspätungen wiederholen oder besonders gravierend ausfallen. Dass wiederholte Unpünktlichkeit unabhängig von ihrem Auslöser ernsthafte Folgen haben kann, zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein. In dem genannten Fall erschien eine Arbeitnehmerin an zwei aufeinanderfolgenden Tagen gleich mehrere Stunden verspätet und am dritten Arbeitstag erneut zu spät. Die Richter hielten die ordentliche Kündigung im konkreten Fall für wirksam (Az.: 1 Sa 70 öD/21).

Warum wurde die Zeitumstellung noch nicht abgeschafft?
Die Diskussion über ein Ende der Zeitumstellung wird in der Europäischen Union (EU) bereits seit Jahren geführt. Nachdem sich 2018 in einer EU-weiten Befragung die Mehrheit der Teilnehmer für die Abschaffung ausgesprochen hatte, legte die Europäische Kommission einen Vorschlag vor. Das Europäische Parlament sprach sich 2019 ebenfalls für ein Ende der halbjährlichen Umstellung aus.

Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bislang keine gemeinsame Lösung gefunden haben. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob dauerhaft Sommer- oder Winterzeit gelten soll. Die Staaten müssen sich auch auf ein abgestimmtes Vorgehen verständigen, damit innerhalb Europas keine unterschiedlichen Zeitregelungen entstehen. Solange keine Einigung erzielt wird, bleibt die bisherige Regelung bestehen.

Kann man die Zeitumstellung einfach ignorieren?
Die Diskussion über Sinn und Unsinn der Zeitumstellung wird seit Jahren geführt. Dass die offiziell geltende Uhrzeit rechtlich verbindlich ist, zeigt ein ungewöhnlicher Fall aus Großbritannien, auf den die ARAG Experten hinweisen. Dort lehnte eine Mutter die Sommerzeit ab und orientierte sich bei den Schulzeiten ihres Kindes an ihrer eigenen Zeitrechnung. Die daraus resultierenden Fehlzeiten führten schließlich zu einem gerichtlichen Verfahren.

Auch wenn der Fall nicht nach deutschem Recht entschieden wurde, verdeutlicht er einen grundlegenden Aspekt: Für Behörden, Schulen, Arbeitgeber und Gerichte gilt die jeweils offiziell festgelegte Zeit. Persönliche Einwände gegen Sommer- oder Winterzeit ändern daran nichts. Wer Termine oder Pflichten nach einer eigenen Zeitrechnung wahrnimmt, riskiert entsprechende Konsequenzen.

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 18 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 6.500 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 3,2 Milliarden Euro.

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