Am 18.02.2016 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss, http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/12/rk20151208_1bvr186414.html , nach dem unsere Verfassungsbeschwerde gegen den Paragraphen 3 Satz 1 Nummer 13 TierSchG nicht zur Entscheidung angenommen wird. Was für Außenstehende zunächst wie eine Niederlage aussehen mag , ist bei genauerer Betrachtung ein Sieg für unsere Sache, denn in der Begründung schreibt das Bundesverfassungsgericht:
„Zwar greift § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer ein. Jedoch greift der Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG nur, wenn das Tier zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen wird.“
Den Zwang selber definiert Karlsruhe wie folgt:
„Der Begriff des „artwidrigen“ Verhaltens steht zudem in engem Zusammenhang mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal des „Zwingens“ zu einem solchen Verhalten, der eine tatbestand begrenzende Wirkung entfaltet. Nach der Gesetzesbegründung soll das „Erzwingen“ zwar sowohl durch körperliche Gewalt als auch auf andere Weise möglich sein (vgl. BTDrucks 17/11811, S. 28). Eine Auslegung anhand der Systematik des § 3 TierSchG und im Hinblick auf Sinn und Zweck des Verbots ergibt, dass es sich bei dieser anderen Weise des Zwangs um ein Verhalten handeln muss, welches mit der Anwendung von körperlicher Gewalt vergleichbar ist.“
Damit sind einvernehmliche, freiwillige sexuelle Handlungen zwischen Menschen und anderen Tieren in Deutschland weiterhin legal. Karlsruhe stellt also klar, dass es sich bei dem Gesetz nicht um ein „Zoophilie-Verbot“ handelt, sondern um ein reines Tiervergewaltigungsverbot. Auch der [ lawblog | https://www.lawblog.de/index.php/archives/2016/02/18/zoophile-unterliegen-vor-gericht/ ] interpretiert die Entscheidung so.
Wir begrüßen diese Klarstellung des Bundesverfassungsgerichtes, dass sexuelle Kontakte zwischen Menschen und anderen Tieren nicht grundsätzlich verboten sind und die Strafbarkeit durch dieses Gesetz eine Zwangshandlung voraussetzt, welche Zoophile ohnehin verurteilen.
Es bleibt allerdings die Frage nach dem Sinn des Gesetzes, denn sexuelle Gewalt gegen Tiere sollte unserer Ansicht nach §17 und §18 TierSchG als Straftat geahndet werden und nicht als Ordnungswidrigkeit.
Hinweis: Dieser Text ist eine Meinungsäußerung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Reminder: This text is an oppinion piece and does not offer legal advice.
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