Spiel, Spaß, Steuerersparnis mit Ferienbetreuung

Die großen Sommerferien stehen bevor. Während die meisten Schüler sich darauf freuen, bereiten diese sechs Wochen berufstätigen Eltern Kopfzerbrechen, wenn nicht Großeltern vor Ort sind und in der schulfreien Zeit einspringen. Die Urlaubstage von Arbeitnehmenden sind gezählt und beschränken sich in der Regel auf zwei Wochen Urlaub gemeinsam mit der Familie. Damit die Kinder nicht allein zu Hause sind, haben Ferienprogramme Hochkonjunktur. Oft muss man schnell sein, um einen begehrten Platz zu ergattern. Denn die Kinder sollen sich schließlich nicht langweilen und etwas erleben. Ob Sportcamp, Sprachferien, Ferienlager oder Zirkusschule: Manche Ferienprogramme sind steuerlich begünstigt.

800 Euro mehr Steuerabzug als in 2024

Eltern werden seit Jahresbeginn vom Fiskus besser unterstützt, denn der Steuerbonus für Kinderbetreuungskosten ist erweitert worden. Nun können 80 Prozent der Ausgaben bis maximal 4.800 Euro pro Kind steuerlich abgesetzt werden. Das geht bis zum 14. Lebensjahr des Kindes. Liegt eine starke Behinderung vor, auch darüber hinaus. Voraussetzung ist, dass das Kind dem Haushalt angehört, also dort gemeldet ist. Dies kann bei getrennten oder unverheirateten Eltern zum Problem werden. Wohnt das Kind beispielsweise nur bei der Mutter, kann der Vater keine Ferienbetreuung absetzen, selbst wenn er sie bezahlt und das Kind in den Ferien betreut hat. Es ist also vorteilhafter, wenn das Kind beiden Haushalten angehört. Dann können beide Elternteile mit der Anlage Kind die Kinderbetreuungskosten absetzen und sich den Höchstbetrag aufteilen.

Welche Art von Ferienbetreuung ist absetzbar?

Erstreckt sich die Ferienbetreuung über mehrere Wochen, kann das ganz schön ins Geld gehen. Was Kinderbetreuung angeht, sind die Steuergesetze jedoch sehr eng gefasst. Um Kosten absetzen zu dürfen, muss die reine Betreuung des Kindes im Vordergrund des Ferienprogramms stehen. Geht es um die Vermittlung von Wissen oder Fähigkeiten, ist der Fiskus raus. Hier ein paar Beispiele: Bietet der örtliche Sportverein ein Fußball-Camp in den Sommerferien an, wird vom Finanzamt angenommen, dass es um Fußballtraining geht. Genauso wird bei Sprachferien argumentiert. Hier geht es in erster Linie um die Vermittlung einer Fremdsprache. Das übrige Freizeitprogramm und die Kinderbetreuung werden als untergeordnet angesehen.

Geht die Ferienbetreuung indes von einer Kita, einem Hort, der Kirche oder Gemeinde aus, ist es unproblematisch. Hier gibt es meist kein spezielles Motto und die Kinder können ein abwechslungsreiches Programm mit Basteln, Spielen, Sport und Ausflügen erwarten. Wird ein Extra-Geld für Bastelmaterialien, Busfahrten oder Eintrittstickets verlangt, ist dieses nicht absetzbar. Nur der Grundbetrag für die Ferienbetreuung darf in die Steuererklärung eingesetzt werden. Verpflegungskosten sind ebenfalls ausgeschlossen. Zudem gibt es noch formelle Hürden. Die Rechnung muss auf den Namen der Eltern ausgestellt sein und den exakten Wortlaut „Ferienbetreuung“ enthalten. Die Kosten dürfen nicht bar bezahlt, sondern müssen auf ein Konto überwiesen worden sein.

In diesem Sinne dürfen auch die Großeltern unter Vertrag genommen und per Überweisung für die Ferienbetreuung der Enkelkinder bezahlt werden. Liegt ein Betreuungsvertrag im Rahmen eines Minijobs vor und wird dies der Minijobzentrale gemeldet, können sogar „die Großeltern abgesetzt werden“. Während die Eltern so Steuern und Sozialabgaben einsparen, müssen Oma und Opa dieses Geld hingegen nicht versteuern. Das Modell funktioniert aber nur, wenn die Großeltern nicht im selben Haushalt der Eltern wohnen. Somit sind Oma und Opa gemeldeten Tagesmüttern, Babysittern oder Au-pair-Mädchen gleichgestellt.

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