Eine Reihe deutscher Banken haben den Tätigkeitsbereich der Finanzberatung ausgelagert und auf Tochterunternehmen übertragen. Diese Tochterunternehmen sind jedoch formal betrachtet keine Banken. Im Falle einer Falschberatung durch das Tochterunternehmen berufen sich einige Banken dann darauf, dass es sich bei den Anlageberatern nicht um einen Bankberater gehandelt habe, sondern um einen selbständigen Handelsvertrete bzw. einem freien Anlageberater. Dies hätte eine Haftungserleichterung für die Banken und deren Tochterunternehmen zur Folge.
Die Gerichte haben in diesem Fall jedoch gegen die Banken und die Tochterunternehmen entschieden.
So hat auch die Deutsche Postbank AG, die einen Großteil der Vermittlung des offenen Immobilienfonds CS Euroreal, der zur Zeit abgewickelt wird, übernommen hatte, ihre Finanzberatung auf eine ihrer Tochtergesellschaften, nämlich der Postbank Finanzberatung AG ausgelagert. Hierbei verwendet die Postbank Finanzberatung AG das Logo der Postbank und einen Großteil des Corporate Identity-Konzepts.“
Die Postbank lässt insoweit in einem von uns geführten Verfahren durch ihren Rechtsanwalt folgendes vortragen:
“ Bei dem Zeugen handelt es sich tatsächlich um einen Einzelkaufmann und selbständigen Handelsvertreter … Dabei bedient er sich der Vertriebsorganisation der Post Finanzberatung AG. Diese ist weder Bank, da sie kein Bankgeschäft betreibt, noch selbst Vermittlerin oder Erbringerin von Beratungsdienstleistungen. „
Die Postbank beruft sich somit in diesem Fall darauf, dass es sich bei dem Anlageberater nicht um einen Bankberater gehandelt habe, sondern um einen selbstständigen Handelsvertreter. Folge dieser Einschätzung wäre, dass zum Nachteil der Anleger ganz andere Maßstäbe im Hinblick auf Aufklärungspflichten gelten würden. So müsste zum Beispiel nur unter engen Voraussetzungen über etwaige Rückvergütungen oder Provisionen aufgeklärt werden.
Das Oberlandesgericht Hamm, dass sich mit dieser Form der Auslagerung der Finanzberatung in einem Verfahren auseinandergesetzt hatte, führt in seiner Entscheidung (Urteil vom 14.07.2011; AZ: I-34 U 55/10) folgendes aus:
„Die Auslagerung der Anlageberatung aus dem Tätigkeitsbereich einer Bank auf eine hierfür gegründete Tochtergesellschaft (Outsourcing) macht diese nicht automatisch zu einem sog. freien Anlageberater. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Beratungsgesellschaft sich aus der Sicht des Kunden nach außen als von der Bank unabhängigen darstellt. ….
Vielmehr nutzt sie den Umstand, dass die Sparkasse ihre Alleingesellschafterin ist, dafür, ihr besonderes Näheverhältnis zu dieser, und zwar nicht zuletzt durch den Gebrauch des unverkennbaren Firmenlogos der Sparkasse zu demonstrieren. Sie übernimmt schon damit und auch durch die von ihr selbst vorgelegte sog. Imagebroschüre deren sog. Corporate Identity-Konzept.“
Da die Tochter der Postbank AG oftmals die Vermittlung des CS Euroreal übernahm, dürfte der Sachverhalt dieses Verfahrens auf eine Reihe von Beratungen übertragbar sein.
Betroffene Anleger müssen die drohenden Kapitalverluste aufgrund der Auflösung des CS Euroreal und die Falschberatung durch die Banken jedoch nicht tatenlos hinnehmen. Anleger sollten daher anwaltlich prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche gegenüber den beratenden Banken und deren Tochtergesellschaften geltend gemacht werden können. Berechtigte Hoffnung machen aktuelle Urteile deutscher Gerichte, die festgestellt und geurteilt haben, dass Anleger von den Banken über das Schließungsrisiko und gezahlten Rückvergütungen und Provisionen hätten aufgeklärt werden müssen.
Anleger sollten jedoch, für den Fall, dass sie sich entscheiden sollten, die Ansprüche gegenüber den Banken durchzusetzen, zeitnah handeln, da jederzeit Ansprüche verjähren können. Diese Verjährung führt zum Anspruchsverlust.
Wir beraten Sie gerne über die drohende Verjährung und überprüfen Ihre möglichen Ansprüche. Für den Fall, dass Ansprüche bestehen, wird Herr Rechtsanwalt Wöhrle für Sie verjährungshemmende Schritte einleiten und Ihre Ansprüche weiter durchsetzen.
Gerne übernehmen wir für Sie kostenlos auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung, soweit eine solche besteht. Über unser Kontaktformular auf unserer Homepage können Sie sich schnell und unkompliziert mit uns in Verbindung setzen. Nutzen Sie auch unseren Anlegerfragebogen, den Sie bequem am Computer ausfüllen können. Wir antworten Ihnen umgehend.
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