Verträge rechtswirksam kündigen

Jeder Haushalt hat heute eine ganze Reihe von Verträgen, die zum täglichen Leben gehören, wie z.B für die Stromverssorgung, die Handynutzung oder ein Girokonto zur Verwaltung der Haushaltskasse. Bei Abschluss eines solchen Vertrages bekommt man ein fertiges, rechtssicher konstruiertes Formular (oder stellvertretend das Eingabefeld im Internet) vorgehalten. Eingesetzt werden meist nur die persönlichen Daten sowie die Unterschriften.

Anders sieht es bei Kündigung eines Vertrages aus. Möchte man z.B einen Anbieterwechsel vornehmen, oder einen Vertrag mangels Verwendungsmöglichkeit ganz loswerden, ist der Verbraucher hier auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, eine rechtssichere Kündigung zu formulieren.

Dabei ist die Rechtssicherheit eines Kündigungsschreibens mindestens genauso wichtig, möchte man dabei verhindern, länger als nötig an einen Vertrag gebunden zu sein. Denn eine rechtlich nicht einwandfreie Kündigung, kann zu einer Fortführung des Vertrages, und damit zu ungewollten Kosten führen.

Meist handelt es sich bei üblichen Verträgen um ein sog. Dauerschuldverhältnis. Dieses wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen, und endet daher nicht zu einem vorgegebenen Zeitpunkt. Festgelegt ist statt dessen eine sog. Mindestlaufzeit. Ist sie verstrichen, läuft der Vertrag zu gleichen Konditionen weiter. Um den Vertrag zu beenden, muss er vom Verbraucher gekündigt werden.

Man unterscheidet zwischen der ordentlichen, und der außerordentlichen Kündigung. Bei der ordentlichen Kündigung beendet der Verbraucher das bestehende Dauerschuldverhältnis (gemäß den AGB) unter Beachtung der Mindestlaufzeit und der Kündigungsfristen.

Eine außerordentliche Kündigung bezeichnet die „Kündigung aus wichtigem Grund“. Meist liegt der außerordentlichen Kündigung eine gravierende Veränderung der Vertragsbedingungen zu Grunde, die man nicht akzeptieren muss. Z.b. hat der Verbraucher bei einer Verteuerung des Gastarifes, oder der Beitragserhöhung einer Versicherung ein außerordentliches Kündigungsrecht, was ihn nicht mehr an die ursprünglichen Kündigungsfristen bindet.

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