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Berlin / Dsseldorf, den 25. August 2009.
Mit dem Kinderbildungsgesetz (KiBiZ) des Landes Nordrhein-Westfalen wurde die Finanzierung und staatliche Frderung von Kindertagessttten auf eine neue Grundlage gestellt. Moderner und vor allem gerechter sollte die Frderung werden. Doch die Neuregelung hat einen wesentlichen Punkt nicht bercksichtigt: privat-gewerbliche Kindertagessttten bleiben von der Frderung ausgeschlossen und werden somit wirtschaftlich und strukturell benachteiligt. Der Bundesverband privater Trger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e.V. (VPK) untersttzt daher nun eine Klage gegen das KiBiZ vor dem Verwaltungsgericht Aachen, um die Benachteiligung zu beenden.

„Kindertagessttten werden nicht nur von freien gemeinntzigen Trgern der Jugendhilfe und den Kommunen und Landkreisen betrieben, sondern auch von privat-gewerblichen Anbietern“, erklrt Michael W. Budig, Prsident des VPK-Bundesverbandes. Dabei handele es sich oft um kleine Familienunternehmen oder von Einzelpersonen gefhrte Betriebe, die aber fr die kommunale Versorgung in der Kinder- und Jugendhilfelandschaft unerlsslich seien, erlutert er. „Privat-gewerbliche Anbieter sind nicht nur innovativ und bieten oftmals hhere Standards, sie leisten auch einen wesentlichen Beitrag zur flchendeckenden Versorgung in der Kinderbetreuung“, erklrt der VPK-Prsident. Ohne die privaten knnten die hohen Ziele der Regierung in der Jugendpolitik nicht erreicht werden.

Die Problematik der privat-gewerblichen Anbieter von Kindertagessttten liegt in deren Rechtsform. Sie werden in der Regel nicht als gemeinntzige GmbH oder als Verein gefhrt und erfllen daher nicht die steuerlichen Kriterien fr eine Gemeinntzigkeit.

Kindertagessttten erhalten nach dem KiBiz unter bestimmten Voraussetzungen Frdermittel zum Betrieb ihrer Einrichtung. Die Frderung erfolgt auf Grundlage sogenannter Kindpauschalen, die von der Art und Leistung der Einrichtung abhngig sind. Diese Zuschsse betragen zwischen 79 % und 96 %. Anerkannte gemeinntzige Trger der freien Jugendhilfe erhalten beispielsweise einen Zuschuss von 91 %. Von diesen Frderungen sind private Anbieter ausgeschlossen. „Hier wird eine bestimmte Gruppe von Anbietern diskriminiert, unabhngig davon, wie gut deren nachgewiesene und anerkannte Leistung ist“, so Budig weiter. Das sei ein Versto gegen die im Grundgesetz verankerte Gleichbehandlung, gegen die Freiheit der Berufsausbung und gegen das europische Wettbewerbsrecht.

Der VPK untersttzt deshalb eine Klage einer familir gefhrten Kindertagessttte in Nordrhein-Westfalen, welche sich gegen diese Ungleichbehandlung richtet. „Von dem Urteil erhoffen wir uns eine grundstzlich positive Signalwirkung. Die Benachteiligung privater Anbieter habe System und sei nicht neu. Mit dem Urteil knne ein Beitrag geleistet werden, die Kinder- und Jugendhilfe gerechter und damit insgesamt besser zu machen“, erklrt der VPK-Prsident weiter.

Privat-gewerbliche Leistungserbringer in der Kinder- und Jugendhilfe sind ausdrcklich gesetzlich zugelassen. Dies sei sowohl im KiBiZ als auch im Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz des Bundes) geregelt. Die Frderung und Finanzierung werde aber nicht einheitlich umgesetzt, so die Kritik des Verbandes privater Trger. Der VPK weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass privat-gewerblich gefhrte Einrichtungen durchschnittlich eine hohe Belegung aufweisen. Dies beweise, dass sie ersichtlich den Kundenbedrfnissen nachkmen und nicht zuletzt durch ihre lngeren und flexibleren ffnungszeiten den Anforderungen berufsttiger Eltern entsprchen. Das werde bei anderen Anbietern oft nicht geleistet.

Es drfe nicht eine bestimmte Rechtsform gefrdert und eine andere benachteiligt werden, so Budig abschlieend, denn das sei mit dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern und den Interessen der Kinder und Jugendlichen nicht vereinbar.

PRESSEMITTEILUNG-DETAILS:
Bundesverband privater Trger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e.V. (VPK)
Fachreferent: Werner Schipmann
Mhlendamm 3
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030 – 42859657
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Von Nova