Mnchen, 12. Februar 2010 – Betriebskosten, Kratzer im Parkett, Mietrckstnde – Stoff fr jede Menge Zoff im Mietrecht. „Umso wichtiger ist es, schon zu Beginn eines Mietverhltnisses Klarheit ber die Rechte und Pflichten der Parteien zu schaffen. Der Vertrag sollte unbedingt schriftlich geschlossen werden“, empfiehlt Rechtsanwalt Peter Schller, Autor der Broschre „Erfolgreich vermieten“ aus dem Verlag C.H.Beck. Seine Broschre enthlt Mietvertragsmuster, die herausgetrennt und vom Vermieter sofort verwendet werden knnen. „Das erspart spter mglicherweise viel rger“, sagt Peter Schller. Er wei, worber Mieter und Vermieter am liebsten streiten.

Ewiger Zankapfel ist die Betriebskostenabrechnung. „Liegt diese nicht sptestens zwlf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode beim Mieter vor, muss dieser nichts nachzahlen“, sagt der Berliner Mietrechtsexperte. „Der Vermieter bleibt dann auf den Kosten sitzen.“ Noch schlimmer trifft es den Vermieter, wenn er falsch abrechnet: Ein Mieter schuldet nmlich nur dann Betriebskosten, wenn diese konkret auf ihn umgelegt sind und der Vermieter die geleisteten Vorauszahlungen richtig angerechnet hat. „Passieren hier Fehler, kann der Mieter sogar Geld zurckfordern“, warnt Schller.
Weiterer Konfliktpunkt sind die so genannten Schnheitsreparaturen, vor allem beim Auszug. Nach dem Gesetz ist der Vermieter verpflichtet, die Schnheitsreparaturen auszufhren. Er kann sie aber durch eine Vereinbarung im Mietvertrag auf den Mieter abwlzen. „Es sollten jedoch nur juristisch geprfte Klauseln verwendet werden“, rt der Fachanwalt fr Miet- und Wohnungseigentumsrecht. „Geht die Vereinbarung zu weit und schreibt dem Mieter bei der Renovierung die Verwendung einer bestimmten Farbe vor, ist sie schnell unwirksam.“
Einmal unterzeichnet, kann der Vermieter den Mietvertrag meistens kaum mehr kndigen – Auslser fr weiteren rger. Denn fr eine Kndigung durch den Vermieter muss ein so genanntes „berechtigtes Interesse“ bestehen. „Wann ein berechtigtes Interesse vorliegt, lsst sich oft schwer ermitteln“, klagt Rechtsanwalt Peter Schller. „Grobe Verste gegen die Hausordnung und Eigenbedarf knnen solche Grnde sein. Hufig ist der Vermieter aber auf das Wohl des Richters angewiesen, da Mieter durch die Gesetze einen starken Schutz genieen.“ Gert der Mieter allerdings in Zahlungsverzug, etwa indem er in zwei aufeinander folgenden Monaten nicht mehr als eine Miete zahlt, ist dies Grund fr eine fristlose Kndigung.
Peter Schller, Erfolgreich vermieten, Verlag C.H.Beck, 2009, 48 Seiten EUR 3,90,
ISBN 978-3-406-59512-7 – www.beck-shop.de/28883
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