Rechte des Vermieters und des Mieters bei Mieterkündigungen wegen Mängeln der Gewerbemietsache

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

Rechte des Vermieters und des Mieters bei Mieterkündigungen wegen Mängeln der Gewerbemietsache
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Bei Mängeln der Gewerbemietsache hat der Gewerbemieter unter Umständen das Recht, den Gewerbemietvertrag nach erfolgloser Abmahnung außerordentlich fristlos zu kündigen.

Doch Vorsicht! Zunächst berechtigt nur ein besonders schwerwiegender Mangel zu einer fristlosen Kündigung des Gewerbemietvertrages. Hierzu berechtigt etwa eine nachhaltige Gesundheitsgefährdung, die Vorenthaltung des Gebrauchs der Gewerbeflächen, oder ein schwerer Wasserschaden.

Der Gewerbemieter muss das Mietverhältnis rechtzeitig kündigen. Eine fristlose Kündigung muss zeitnah zu dem Mangelereignis ausgesprochen werden. Dies betont eine aktuelle obergerichtliche Entscheidung. Das Gericht sah eine fristlose Kündigung eines Gewerbemietvertrages ein halbes Jahr nach einem Wasserrohrbruch in einer Gewerbeeinheit als verspätet an. Ein Gewerbemieter, der nach einem schweren Mangel die Gewerbeeinheit für einige Zeit weiter nutzt, handelt widersprüchlich, wenn er dann plötzlich fristlos kündigt.

Dies ist für den Mieter der Gewerberäume regelmäßig von großem Nachteil, weil er jetzt möglicherweise für viele Jahre an eine mangelhafte Gewerbeeinheit gebunden ist. Dass er dann unter Umständen eine geminderte Miete hat, ist oft nur ein schwacher Trost, zumal dies nicht selten jahrelange Scherereien mit dem Vermieter bedeutet.

Fachanwaltstipp Mieter: Falls Sie einen größeren Mangel ihrer gemieteten Gewerberäume feststellen, sollten Sie zuerst Abmahnen und unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordern. Bedenken Sie, dass unter Umständen eine außerordentliche Kündigung in Frage kommt. Eine fristlose Kündigung sollte möglichst schnell erfolgen. Hier lohnt es sich, rechtlichen Rat einzuholen bzw. die Kündigung gleich von einem Fachmann durchführen zu lassen.

Fachanwaltstipp Vermieter: Halten Sie den Mieter im Fall von Mängeln nicht hin. Beseitigen Sie schwere Mängel möglichst schnell und umfassend. Falls der Mieter sich mit der fristlosen Kündigung zu viel Zeit lässt, kann sie unter Umständen mit dem Argument der Verfristung und des widersprüchlichen Verhaltens aushebelt werden.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

20.10.2011

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