Immobilienrecht: Kompetente Partner zum Eigenheim

Immobilienrecht: Kompetente Partner zum Eigenheim

Aestas Campus AG, Berlin

Die Berliner Aestas Campus Immobilien AG, geleitet von Dipl.-Kfm. Christian Sommerfeld, erarbeitet maßgeschneiderte Strategien, rund um das Thema „Wohnen“. Durch Erfahrung, Zuverlässigkeit und Engagement stehen die Immobilien, deren Bauqualität und deren Sanierungsmaßnahmen im Fokus und werden auf die persönlichen Bedürfnisse, unter Berücksichtigung der Standortentwicklung, den wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmendaten, zugeschnitten. Jedes Immobilienprojekt stellt eine neue Herausforderung dar. Aestas Campus Immobilien AG und sein Team setzen auf internes Qualitätsmanagement mit dem Ziel, den Mehrwert einer erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen den Kunden und dem Unternehmen zu investieren.

Die Entscheidung ist gefallen, der Entschluss steht fest, jetzt ist es Zeit für ein Eigenheim! Wohnwünsche und die optimale Wohnlage sind bekannt und abgesteckt, welcher Finanzierungsrahmen und weitere Rahmenbedingungen zur Verfügung stehen, sind klar definiert. Welche Partner werden gebraucht? Für die individuelle Hausbaulösung sind kompetente Partner das A und O, Entscheidung zwischen Generalunternehmer mit Komplettserviceangeboten, freien Planer (Architekt) oder mit Makler und Vermittler. Egal für welche Variante entschieden wird folgende Fragen sollten gestellt werden können und wenn diese dann mit Ja beantwortet werden stehen die Chancen gut mit dem richtigen Partner erfolgreich durch das Ziel zu gehen:

– Ist das Unternehmen schon einige Jahr im Geschäft?
– Wurden Bauten erstellt und Objekte verwirklicht?
– Können fertige Objekte angeschaut und ggf. mit anderen Bauherrn Kontakt aufgenommen werden
– Wird nach Meinung des Kunden gefragt? Werden „Sie“ gefragt?
– Werden Fragen kompetent und qualifiziert beantwortet?
– Einwände „Ihrerseits“ werden wahrgenommen?
– Nennt der Generalunternehmer den exakten Endpreis ohne Kleingedrucktes mit Zusatzkosten?
– Beurteilt die Hausbank den jeweiligen Partner positiv ein?

Dipl.-Kfm. Christian Sommerfeld: „Auf keinen Fall sollte man sich überrumpeln lassen. Überall gibt es Besonderheiten. Im Generalunternehmervertrag ist das z. B. der Zahlungsplan zwischen den Partnern, der sich an §3 der Makler- und Bauträgerverordnung orientiert. Bei der Wahl mit einem freien Planer, sollt unbedingt ein schriftlicher Vertrag, der Architektenvertrag die Grundlage für eine gute Zusammenarbeit bilden. Die Architektenkammern haben Vertragsmuster entwickelt, die sich in der Praxis bewährt haben. Unter anderem ist in diesem Vertrag neben den Teilleistungen, Honorarleistungen, Haftung und die Kompetenzen auf der Baustelle auch die Gewährleistung geregelt und aufgeschlüsselt.“

Auftraggeber von Architekten müssen sich auf die fachliche Kompetenz des Baufachmannes „Architekt“ verlassen können. Hierzu ein Beispiel: Das OLG München stellte in einer Entscheidung klar, dass der Architekt den Bauherrn auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit der beauftragten Planung explizit hinweisen muss, da er sich andernfalls schadensersatzpflichtig macht. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers scheiden daher nur dann aus, wenn dieser dem Architekten bewusst eine riskante Planung überträgt und damit die Gefahr der Ablehnung der Baugenehmigung in Kauf nimmt.

Dazu war folgender Fall zu entscheiden:

Die Planung des Architekten sah eine First- und Traufhöhe vor, die als solche nicht genehmigungsfähig war. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bestand nicht. Ob eine Planung als solche genehmigungsfähig ist, hat der Architekt gegebenenfalls durch eine Bauvoranfrage zu klären. Die Planung des Architekten hat nämlich, vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen, von vornherein so zu erfolgen, dass sie dauerhaft genehmigungsfähig ist (BGH BauR 2001, 667). Verletzt der Architekt diese Pflicht, ist er zum Schadensersatz laut Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet.

Dipl.-Kfm. Christian Sommerfeld: “ Dieser Fall macht deutlich, dass eine dauerhafte Genehmigungsfähigkeit der Planung nur dann vorliegt, wenn die Planung als solche genehmigungsfähig ist. Weiterhin, dass die Planung so ausgeführt wird, dass die erteilte Baugenehmigung nicht später zurückgenommen wird und darüber hinaus darf sie auch nicht so gestaltet sein, dass sie später von Dritten angefochten werden kann. Bauherren sollten wissen, dass für Leistungen des Architekten die Gewährleistungspflicht fünf Jahre gilt, außer es wurde etwas anderes vereinbart. Damit der Architekt im Fall der Fälle Schadensersatz leisten kann, sollte er über eine ausreichend dotierte Haftpflichtversicherung verfügen.“

V.i.S.d.P.:

Dipl.-Kfm. Christian Sommerfeld

Vorstand
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

AESTAS CAMPUS Immobilien besteht aus einem Team von Immobilienspezialisten, die darauf spezialisiert sind Trends auszuwerten, in Anlageentscheidungen umzusetzen, gleich ob global oder einzeln, zur Kapitalanlage oder Eigennutzung, ob steuer-oder renditeorientiert . Seit unserer Gründung 1997 steht Aestas Campus für Kompetenz, Kontinuität und erarbeitet maßgeschneiderte Konzepte, ganz individuell abgestimmt auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten. Weitere Informationen unter: www.aestas-campus.de

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