Insolvenzanfechtung: Antworten auf die 8 wichtigsten Fragen
Der Insolvenzverwalter verfolgt mit der Insolvenzanfechtung ganz allgemein das Ziel, die Insolvenzmasse im Interesse der Gläubiger möglichst zu steigern. Dazu verhilft ihm unter anderem die Insolvenzanfechtung als ein „Zurückholen“ von Zahlungen, die der insolvente Schuldner vor der Insolvenzeröffnung geleistet hat. In solchen Situationen ist der Insolvenzverwalter, wie man sagt, eher rigoros als zurückhaltend.
Zu den Zahlungsempfängern können – müssen aber keineswegs nur – Gläubiger gehören. Wenn an sie geleistete Zahlungen zurückgeholt werden, dann geschieht das aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gläubiger.
Werden Zahlungen oder Vermögensübertragungen an Nichtgläubiger storniert, dann ist der Sinn eine Erhöhung der Vermögensmasse, die dem Insolvenzverwalter zur gleichmäßigen Verteilung auf alle Gläubiger zur Verfügung steht.
1. Was kann angefochten werden?
Möglich ist eine Insolvenzanfechtung für bargeldlose sowie für Barzahlungen, die innerhalb der verschiedenartigen Fristen gemäß der Insolvenzordnung InsO geleistet worden sind. Dasselbe gilt für die Vermögensübertragung mit einem Geld- oder Sachwertvorteil des Begünstigten.
Entscheidend ist die nachweisliche Tatsache, dass der Begünstigte über die bevorstehende Insolvenz informiert war oder sie aufgrund der Gesamtumstände hätte erkennen können. Das sind häufig Situationen, die zu Unstimmigkeiten über die Insolvenzanfechtung führen; oder anders gesagt, die ein Anlass zur Anfechtung der Insolvenzanfechtung sind.
2. Wonach richtet sich die Insolvenzanfechtung?
Zu den Rechtsgrundlagen gehören die §§ 130 ff InsO. Danach gilt eine dreimonatige Frist für anfechtbare Zahlungen, die vor der Insolvenzeröffnung geleistet worden sind, obwohl dem Zahlungsempfänger die Zahlungsunfähigkeit bekannt war. Eine Schenkung kann nach § 134 InsO im Einzelfall bis zu vier Jahre rückwirkend angefochten werden.
Dasselbe gilt nach einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes BGH auch für die Spende an eine gemeinnützige Organisation. Und die Übertragung von Immobilienbesitz kann ebenfalls angefochten, das heißt rückgängig gemacht werden.
3. Wer ist von der Insolvenzanfechtung betroffen?
Betroffen sein können im Grunde genommen sämtliche Begünstigte von Geld und Vermögen aus den vergangenen Jahren. Die InsO sieht für solche Vermögensübertragungen unterschiedliche Fristen vor. Der Insolvenzverwalter ist im Interesse der Gläubiger dazu verpflichtet, jeden einzelnen Vorgang zu prüfen, zu bewerten und gegebenenfalls anzufechten.
Gemäß § 134 InsO handelt es sich dabei um unentgeltliche Leistungen, im Gegensatz zu Zahlungen für einen Leistungsaustausch. Ausgenommen von der Insolvenzanfechtung ist das sogenannte Gelegenheitsgeschenk mit einem geringen materiellen Wert.
4. Was sind typische Beispiele?
Auf der Gläubigerseite gehören solche Zahlungen des Schuldners dazu, die in den letzen Wochen und Monaten vor der Insolvenzeröffnung geleistet worden sind. Hier stellt sich die Frage nach dem Wissensstand des Zahlungsempfängers. Empfänger von Schenkungen, Spenden und andere Vermögensübertragungen sind in aller Regel Nichtgläubiger.
Oftmals müssen und können sie nichts von einer möglicherweise bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit wissen oder ahnen. Sie handeln vielmehr vertrauensvoll und im guten Glauben.
Der erhaltene Vermögenswert wird in vielen Fällen mit Mehrwert genutzt, verwertet, investiert oder veräußert. In diese Handlungskette greift Jahre später der Insolvenzverwalter mit der Anfechtung ein.
5. Wie ist der Ablauf einer Insolvenzanfechtung?
Sie ist ein zivilrechtliches Verfahren zwischen dem Insolvenzverwalter als einer juristischen Person sowie dem Begünstigten als der natürlichen oder ebenfalls juristischen Person des Privatrechts. Der Insolvenzverwalter kann, wie man sagt aus freien Stücken Kontakt aufnehmen und seinen Anspruch geltend machen. Niemand leistet gerne und freiwillig Rückzahlungen.
Im nächsten Schritt reicht der Insolvenzverwalter eine Klage beim zuständigen Gericht ein. Ab jetzt gelten die Grundsätze der zivilen Gerichtsbarkeit mit den Gerichtsinstanzen ab dem Amtsgericht aufwärts.
6. Was sind die Voraussetzungen und die Folgen?
Die ganz allgemeine Voraussetzung ist ein Rechtsgeschäft mit Rechtswirkung. Dazu gehören sämtliche Übereignungen, Abtretungen, Verpfändungen sowie Maßnahmen, durch die ein Dritter begünstigt wird. Der Schuldner kann seinerseits solche Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters anfechten, die nicht in dessen Befugnis fallen, über das Schuldnervermögen zu verfügen.
Die Folgen können im Einzelfall durchaus gravierend sein. So werden beispielsweise vor Jahren vorgenommene Rechtsgeschäfte rückabgewickelt.
7. Wie hilft ein Schuldnerberater in diesem Kontext?
Der Insolvenzverwalter handelt immer und ausschließlich im Interesse der Gläubiger. Er ist bestrebt, für sie zu Lasten des Schuldners, wie es heißt, so viel wie möglich rauszuholen. In dieser Situation vertritt der Schuldnerberater die Interessen des Schuldners.
Dieser sollte sich insbesondere dann professionell beraten und vertreten lassen, wenn sich die Insolvenzanfechtung gegen Nichtgläubiger richtet.
Nur mit dem Schuldnerberater an Iher Seite haben Sie als Schuldner die Chance, dem Insolvenzverwalter gleichwertig entgegenzutreten und Ihre Rechte wahren zu können.
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