Auch mit 50 % Beteiligung droht plötzlich die Sozialversicherungspflicht
Viele unserer Mandanten, die als Geschäftsführer einer GmbH tätig sind, gehen davon aus, dass eine 50 %ige Beteiligung am Stammkapital automatisch zur sozialversicherungsrechtlichen Selbständigkeit führt. Diese Annahme könnte sich künftig als kostspieliger Irrtum erweisen.
Die jüngste Rechtsprechung der Sozialgerichte zeigt: Auch paritätisch beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer können abhängig beschäftigt sein – mit potenziell existenzbedrohenden Nachforderungen von Rentenversicherungsbeiträgen für die letzten vier Jahre.
Wir möchten Sie daher über die aktuelle Rechtsentwicklung informieren und Ihnen Handlungsempfehlungen für Ihre individuelle Situation geben.
1. Was war bisher die Rechtslage?
Das Bundessozialgericht (BSG) hat klare Maßstäbe aufgestellt:
-Ein Fremdgeschäftsführer (ohne eigene Anteile) ist grundsätzlich abhängig beschäftigt.
-Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht automatisch selbständig. Entscheidend ist, ob er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich zu bestimmen.
Nach bisheriger BSG-Rechtsprechung ist diese Rechtsmacht gegeben, wenn der Gesellschafter mehr als 50 % der Anteile hält. Bei exakt 50 % ging die Verwaltungspraxis bislang ebenfalls von einer selbständigen Tätigkeit aus.
2. Was hat sich geändert? Die neuen Gerichtsentscheidungen
In jüngerer Zeit mehren sich Entscheidungen unterer Sozialgerichte, die diese bislang gefestigte Praxis in Frage stellen. Drei Fälle sind besonders hervorzuheben:
Fall 1: Sozialgericht Neubrandenburg (2024)
Zwei Gesellschafter-Geschäftsführer waren jeweils zu 50 % beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag enthielt keine Regelung für den Fall der Stimmengleichheit.
Das Gericht entschied: Die Gesellschafter können sich zwar gegenseitig blockieren. Eine bloße Verhinderungsmacht (Vetorecht) reicht jedoch nicht aus. Das BSG verlange vielmehr eine umfassende Gestaltungsmacht – also die Fähigkeit, die gesamte Unterne
hmenspolitik aktiv mitzubestimmen.
Folge: Abhängige Beschäftigung und Sozialversicherungspflicht.
Fall 2: Sozialgericht Landshut (2024)
Auch hier waren zwei Gesellschafter zu je 50 % beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag enthielt jedoch eine Stichentscheidungsklausel: Bei Stimmengleichheit konnte ein Gesellschafter eine Entscheidung zu seinen Gunsten herbeiführen.
Das Gericht sah darin eine echte Gestaltungsmacht und erkannte die Selbständigkeit an.
Folge: Selbständigkeit anerkannt – allerdings nur wegen der vorhandenen Stichentscheidungsklausel.
Fall 3: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Eine komplexe Schiedsgutachterklausel führte dazu, dass das Gericht trotz 50 %-Parität eine abhängige Beschäftigung annahm.
Begründung: Die Gesellschafter konnten nicht „stets und in allen Konfliktfällen“ einen maßgeblichen Einfluss ausüben.
Folge: Abhängige Beschäftigung, obwohl beide Gesellschafter jeweils 50 % hielten.
3. Was bedeutet „Gestaltungsmacht“ genau?
Das BSG hat bereits im Jahr 2022 ausgeführt, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer Gewinnchancen und Unternehmensrisiken mitbestimmen können muss. Dazu gehören insbesondere:
-Bilanzpolitik
-Finanzpolitik
-Wirtschaftspolitik
-Personalpolitik
Eine bloße Sperrminorität – also die Möglichkeit, Beschlüsse lediglich zu blockieren – könnte nach dieser Auffassung künftig nicht mehr ausreichen. Gefordert wird zunehmend eine aktive Gestaltungsmacht.
Das BSG hat zwar in einer Entscheidung aus dem Jahr 2024 erneut bestätigt, dass 50 % grundsätzlich ausreichen können. Dennoch wird diese Entscheidung in der Fachliteratur teilweise als widersprüchlich bewertet.
Das Ergebnis für Sie:
Derzeit besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit.
4. Warum ist das für Sie existenzbedrohend?
Die Rentenversicherungsträger prüfen in Betriebsprüfungen seit 2019 verpflichtend die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung von geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern.
Das bedeutet konkret:
-Bei Minderheitsgesellschaftern ohne umfassende Sperrminorität kommt es regelmäßig zu Beanstandungen.
-Es drohen Beitragsnachforderungen für die letzten vier Jahre.
-Bei abweichender Beurteilung können Nachforderungen in sechsstelliger Höhe entstehen.
Für viele GmbHs kann dies eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellen.
5. Was wir als Ihre Steuerberater für Sie tun können – und was nicht
Wir möchten transparent darstellen, welche Unterstützung wir Ihnen anbieten können und wo gesetzliche Grenzen bestehen:
Wir dürfen / können Wir dürfen nicht
Auf Risiken und die unklare Rechtslage hinweisenEine verbindliche statusrechtliche Beurteilung abgeben
Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens empfehlenIm Statusfeststellungsverfahren als
Verfahrensbevollmächtigter auftreten
Kontakte zu spezialisierten Rechtsanwälten vermittelnRechtsberatung zur Sozialversicherungspflicht leisten
Im Rahmen der Lohnbuchhaltung auf Klärungsbedarf hinweisenDas rechtliche Risiko für Sie übernehmen
Wichtig:
Steuerberater dürfen im Verfahren nach § 7a SGB IV nicht als Verfahrensbevollmächtigte auftreten. Hier sollte zwingend ein spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
6. Unsere Handlungsempfehlung für Sie
Sie sollten zeitnah handeln, wenn in Ihrer GmbH eine der folgenden Konstellationen vorliegt:
-Zwei Gesellschafter-Geschäftsführer mit jeweils 50 % Beteiligung
-Ein Minderheitsgesellschafter (z. B. 49 %), dem eine umfassende Sperrminorität eingeräumt wurde
-Ein Gesellschafter mit 50 % Beteiligung, dessen Gesellschaftsvertrag keine klare Stichentscheidungsregelung enthält.
Konkrete Schritte
1.Gesellschaftsvertrag prüfen
Prüfen Sie gemeinsam mit einem spezialisierten Berater, ob der Gesellschaftsvertrag Regelungen enthält, die eine echte Gestaltungsmacht dokumentieren – und nicht lediglich ein Vetorecht.
2.Anwaltliche Beratung einholen
Lassen Sie prüfen, ob Ihre konkrete Konstellation sozialversicherungsrechtlich als selbständig oder abhängig einzustufen ist.
3.Statusfeststellungsverfahren beantragen
Ein Verfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung schafft verbindliche Rechtssicherheit und kann vor späteren Nachforderungen schützen.
4.Dokumentation sicherstellen
Sämtliche Prüfungs- und Beratungsschritte sollten sorgfältig dokumentiert werden – auch aus haftungsrechtlichen Gründen.
Fazit
Die aktuellen Entscheidungen der Sozialgerichte zeigen deutlich:
Eine 50 %-Beteiligung allein ist kein sicherer Schutz vor Sozialversicherungspflicht.
Die Rechtsprechung entwickelt sich zunehmend in Richtung einer umfassenden unternehmerischen Gestaltungsmacht – nicht nur einer bloßen Blockademöglichkeit.
Wer hier nicht rechtzeitig handelt, riskiert erhebliche Nachforderungen im Rahmen der nächsten Betriebsprüfung. Ein Statusfeststellungsverfahren kann die notwendige Rechtssicherheit schaffen.
Haben Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation?
Sprechen Sie uns gerne an. Wir können zwar keine Rechtsberatung leisten, unterstützen Sie jedoch dabei, den Klärungsprozess anzustoßen und die richtigen Ansprechpartner einzubinden.
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Stand: Mai 2026. Die Rechtsprechung befindet sich in fortlaufender Entwicklung. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung.
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Anlage
Zu diesem Beitrag haben wir eine Checkliste „Statusrisiken für GmbH-Geschäftsführer“ erstellt. Diese können Sie kostenlos per E-Mail anfordern: info@FRTG-Essen.de
Die Checkliste unterstützt Sie dabei, Ihre individuelle Risikosituation besser einzuschätzen.
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