Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 22.10.2014 die Vorschriften über die Einheitsbewertung zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt (AZ.: II R 16/13).
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:
Der BFH führte aus, die Vorschriften könnten spätestens ab dem Bewertungsstichtag 01.01.2009 verfassungswidrig sein, weil ihre Folgen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) verstoßen könnten, da für die Einheitsbewertung die Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 maßgeblich seien.
Im vorliegenden Verfahren erwarb der Kläger an einem Mehrfamilienhaus, das in Teil- und Wohnungseigentum aufgeteilt war, im Wege der Zwangsversteigerung Miteigentum am Gemeinschaftseigentum und damit verbunden auch Teileigentum. Er klagt gegen das Finanzamt, welches den Einheitswert auf Grundlage eines Einheitswertbescheids aus dem Jahr 1984 berechnete. Die vom Kläger gewünschte Neufeststellung des Einheitswerts lehnt das Finanzamt ab; der dagegen gerichtete Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Auch das Finanzgericht wies die Klage ab und begründete dies damit, die Einheitswertfeststellung sei nicht fehlerhaft.
Der Kläger sieht eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes als gegeben an. Es komme durch die lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkte zu nicht zu rechtfertigenden Wertverzerrungen. Er verlangt die ersatzlose Aufhebung des Einheitswerts für das ihm gehörende Teileigentum. Das Finanzamt meint, eine Wertfortschreibung ab dem 01.01.2009 komme nicht in Betracht, denn die Vorschriften seien verfassungsmäßig. Dem folgt das auch das Bundesfinanzministerium, welches dem Verfahren beigetreten ist. Das sieht der BFH anders.
Er führt aus, nach dem allgemeinen Gleichheitssatz müsse wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden, dies gelte auch in Bezug auf eine steuerliche Belastung, die jedenfalls nur bei sachlicher Rechtfertigung ausnahmsweise ungleich sein dürfe. Hier gehe es zwar um eine Objektsteuer, denn es kommt nicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen an, allerdings müsse die Bemessungsgrundlage realitätsgerecht sein. Deshalb sei hier eine fortlaufende Wertanpassung nötig. Zwar seien grundsätzlich auch Typisierungen möglich, allerdings nur, wenn dies geboten ist und nur in Maßen.
Hier überschreite der Hauptfeststellungszeitraum allerdings die angemessene Dauer, denn die Einheitsbewertung sei seit über 45 Jahren unverändert und insbesondere in größeren Städten gebe es gewichtige Abweichungen, vor allem auch in der Bauart und -weise sowie Konstruktion und Größe von Gebäuden. Auch heute maßgeblich wertbildende Faktoren würden nur unzureichend berücksichtigt. Daher verstoßen die Vorschriften gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, so der BFH.
Es bleibt nun abzuwarten, wie das BVerfG die Vorschriften zur Einheitsbewertung beurteilt. Sollte er sie für verfassungsgemäß halten, hat hiesige Klage keinen Erfolg. Sollte das BVerfG zu dem Ergebnis kommen, dass die Vorschriften verfassungswidrig sind, so hätte der Kläger Erfolg.
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