Pressemitteilung Herausgeber: Rolf Moczarski
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Steuerberater
Jrgen-Dieter Krnig
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Pressemitteilung:
Wie Sie dank einer aktuellen Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums Steuern sparen und warum Sie eine an Sie gerichtete Rechnung aus steuerrechtlichen Grnden nicht zwangsweise selbst bezahlen mssen, darber informiert Sie Steuerberater Jrgen-Dieter-Krnig.
Verwaltungsanweisung erffnet Steuersparpotentiale
Seit 2009 werden haushaltsnahe Dienst-, Pflege-, und Handwerkerleistungen durch eine erhhte Absetzbarkeit von der Steuerschuld gefrdert. Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Anwendungserlass diese gesetzlichen nderungen bercksichtigt. Bereits fr die Einkommenssteuererklrung 2009 ergeben sich daraus fr die Besitzer von Husern und Eigentumswohnungen sowie fr Mieter Einsparpotentiale.
Der Anwendungserlass beinhaltet folgende Neuregelungen:
Mit Wirkung ab 2009 wurden sozialversicherungspflichtige Beschftigungsverhltnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen zu einem Frdertatbestand zusammengefasst. Von der Steuerschuld knnen nun 20% dieser Aufwendungen bis zu einem Maximalbetrag von 4.000 Euro pro Jahr abgezogen werden.
Die Abziehbarkeit von Aufwendungen fr geringfgige, haushaltsnahe Beschftigungsverhltnisse (Minijobs) wurde auf 20% verdoppelt bis zu einem unvernderten Maximalbetrag von 510 Euro pro Jahr.
Der Frderungshchstbetrag fr Handwerkerleistungen in Form von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmanahmen wurde ebenfalls auf 20% verdoppelt, bis zu einer jhrlichen Grenze von 1.200 Euro.
Die vernderten Frderungshchstbetrge sind anzuwenden auf Zahlungen, die ab Neujahr 2009 erfolgten und auf Leistungen, soweit sie nach 2008 erbracht wurden.
Steuerberater Jrgen-Dieter Krnig steht Ihnen mit seiner langjhrigen Berufserfahrung gerne bei der praktischen Umsetzung dieses Anwendungserlasses in Ihrer Steuererklrung zur Seite.
Zahlung darf auch auf abgekrztem Weg erfolgen
Bereits seit einigen Jahren knnen Anwendungen fr haushaltsnahe Dienstleistungen, wie zum Beispiel Handwerkerleistungen bei der Einkommenssteuerveranlagung geltend gemacht werden.
Die Steuerermigung wird unter der Voraussetzung gewhrt, dass der Auftraggeber fr die Aufwendungen eine Rechnung des Handwerkers erhalten und den flligen Betrag auf dessen Konto eingezahlt hat.
Das Finanzgericht Sachsen hat in einer aktuellen Streitsache entschieden, dass der Rechnungsempfnger diese nicht zwingend auch selber bezahlen muss. Im Streitfall hatte die, im Haushalt des Rechnungsempfngers wohnende, Mutter die Rechnung von Ihrem Konto beglichen.
Diese Entscheidung folgt allgemeingltigen Grundstzen, hat also beispielsweise auch fr den Werbungskostenabzug Gltigkeit. Steuerrechtlich gibt es keinen Unterschied zwischen einem Rechnungsempfnger, der seine Rechnungen mit Geld aus einer Schenkung bezahlt und einem Schenker, der die Rechnung direkt von seinem Konto begleicht.
Damit diese Form des abgekrzten Zahlungsweges nicht zu steuerrechtlichen Problemen fhrt, sollte der Auftraggeber allerdings darauf achten, dass die Rechnung auf seinen Namen ausgestellt wird und somit der Schenker nicht gleichzeitig als Auftraggeber und Zahlender auftritt.
Weitere steuerrechtliche Fragen und Probleme klrt Steuerberater Jrgen-Dieter Krnig mandantenorientiert, kompetent und erfahren in seiner Kanzlei in Mannheim. Es ist Ihm zudem ein Anliegen, Mandanten und Interessierte immer auf dem aktuellsten Stand im Steuerrecht zu halten. Auf seiner Internetseite http://www.stb-koernig.de finden Sie daher stets aktuelle Neuigkeiten diesem Themengebiet.