Fitnessstudiobesuch trotz Arztattests: Kein Indiz für Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit

Fitnessstudiobesuch trotz Arztattests: Kein Indiz für Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit

Kein Indiz für Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in dem Urteil vom 02.11.2011 einem ärztlichen Attest einen hohen Beweiswert zugesprochen. Im vorliegenden Fall ist ein Arbeitnehmer in einem Fitnessstudio gesichtet worden, obwohl er krankgeschrieben war.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Dem Arbeitnehmer konnte auch nachgewiesen werden, dass er in der Zeit, in der er krankgeschrieben war, zudem für Bekannte beratend tätig war. Daraufhin erhielt er eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung wegen Vortäuschung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Das Gericht hat entschieden, dass der Fitnessstudiobesuch und die kleineren Beratungstätigkeiten keine ausreichenden Indizien dafür seien, dass die Krankheit tatsächlich vorgetäuscht wurde. Ein Attest begründe eine tatsächliche Vermutung der Arbeitsunfähigkeit. In dem Fall, dass der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit anzweifelt, müsse er auch seine Bedenken belegen bzw. beweisen können. Dies sei aber nur bei schwerwiegenden Umständen anzunehmen.

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